Schema: Tatbestand einer Willenserklärung
Welche subjektiven und objektiven Elemente unterscheidet man beim Tatbestand einer Willenserklärung?
Subjektiver (innerer) Tatbestand
Handlungswille
Die Erklärung muss in einem bewussten und willentlichen menschlichen Verhalten bestehen. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn es sich um reine Reflexbewegungen oder Schlafwandeln handelt.
Erklärungsbewusstsein
Der Erklärende muss sich bewusst sein, überhaupt eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben. Nicht erforderlich ist, dass ein Bewusstsein bezüglich einer bestimmten Rechtsfolge vorliegt. Das Erklärungsbewusstsein kann fehlen, wenn es sich um eine reine Scherzerklärung handelt oder eine z.B. eine Theaterrolle gespielt oder die Erklärung zu Übungszwecken abgegeben wird.
Das Fehlen des Erklärungsbewusstseins führt nach h.M. nicht automatisch zur Nichtigkeit der Willenserklärung, sondern zur Anfechtbarkeit nach § 119 BGG. Der Geschäftswille ist der Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen.
Abweichungen zwischen dem innerem Willen und der objektiven Erklärung führen zur Anfechtbarkeit nach § 119 BGB.
Objektiver (äußerer) Tatbestand
Objektive Erklärung
Für den objektiven Tatbestand der Willenserklärung genügt jedes menschliche Verhalten, das – gegebenenfalls nach Auslegung – einen konkreten Geschäftswillen erkennen lässt.
Rechtsbindungswille
Der Rechtsbindungswille ist das Bewusstsein und der Wille des Erklärenden, eine rechtlich verbindliche Erklärung abzugeben. Trotz der Verwendung des Begriffs „Wille" ist dieser objektiv zu bestimmen. Im Gegensatz zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen wird der das Vorliegen des Rechtsbindungswillen allein objektiv aus der Sicht eines Empfängers bestimmt (§§ 133, 157 BGB). Innere Vorbehalte des Erklärenden sind somit unbeachtlich. Grund hierfür ist der Verkehrsschutz: Der Rechtsverkehr muss sich auf erkennbare Erklärungen verlassen können.
Liegt objektiv erkennbar kein Rechtsbindungswille vor, so liegt auch keine Willenserklärung vor.
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