Kleine Übersicht für alle, die sich auf mit dem Wohnungsbegriff des StGB etwas schwer getan haben :)
§ 123 StGB
Wohnung ist eine Räumlichkeit die zur ständigen oder vorübergehenden Unterkunft / Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, und kein Arbeitsraum ist.
Schutzzweck: Die Norm schützt das individuelle Hausrecht des Inhabers
(+): Temporäre Unterkünfte, unbewohnte Objekte, Nebenräume von Wohnhäusern wenn diese eine räumliche Einheit bilden
§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Wohnung ist eine Räumlichkeit die wenigstens der vorübergehenden Unterkunft von Menschen dient, unabhängig davon, ob sie zum Tatzeitpunkt tatsächlich genutzt wurden.
Schutzzweck: Die Norm schützt die Wohnung als als besondere Art des Eigentums- und Gewahrsam
(+): Zweitwohnung/ Ferienhaus
(+/-): Nebenräume (Flur, Toiletten, Keller, ...) wenn sie mit dem Wohnbereich eine in sich geschlossene Wohneinheit bilden; temporäre Unterkunft (Wohnmobil, Wohnwagen, Hausboot) sofern sie nicht dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden; Wohnungen von Verstorbenen, solange noch der Charakter als Wohnraum erkennbar ist
§ 244 Abs. 4 StGB
Wohnung ist eine Räumlichkeit die der dauerhaften privaten Unterkunft dient und den Mittelpunkt des Privatlebens bildet
Schutzzweck: Die Norm schützt die Wohnung als individuellen Lebensbereich des Inhabers als Teil der Privat- und Intimssphäre; Hochstufung zum Verbrechen (Schwerwiegender Grundrechtseingriff)
(+): Räumlichkeiten, die den Lebensmittelpunkt einer Person bilden
(+/-): Nebenräume, wenn sie eine mit Wohnraum eine Wohneinheit bilden
§ 306a StGB
Wohnung ist eine Räumlichkeit die im Tatzeitpunkt zur ständigen oder vorübergehenden Unterkunft/ Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.
Schutzzweck: Die Norm schützt vor Gefahren die für Menschen während des Aufenthalts in einer Wohnung durch Brand entstehen können
(+): Vorübergehend verlassene Wohnungen, solange die Räumlichkeiten sonst noch der Wohnung dient