Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Wohnung (§ 123 Abs. 1 StGB)
Definition: Wohnung (§ 123 Abs. 1 StGB)
17. Januar 2026
3 Kommentare
4,8 ★ (3.833 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Wohnung“ (§ 123 Abs. 1 StGB):
Eine Wohnung ist eine Räumlichkeit, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne hierbei in erster Linie ein Arbeitsraum zu sein.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
prefi
19.4.2025, 21:27:01
Unterscheidet sich die Definition von der in § 244 StGB und wenn ja, auf welche Feinheiten sind zu achten?
Sophia
20.4.2025, 15:58:10
Der Begriff der Wohnung wird bei beiden Normen gleich definiert. Es besteht also ein Gleichlauf zwischen § 123 I StGB und § 244 I Nr. 3 StGB. Bei § 244 IV StGB muss die Wohnung dann noch zusätzlich zu privaten Wohnzwecken genutzt werden.
Selina
18.10.2025, 16:56:17
Kleine Übersicht für alle, die sich auf mit dem Wohnungsbegriff des StGB etwas schwer getan haben :) §
123 StGBWohnung ist eine Räumlichkeit die zur ständigen oder vorübergehenden Unterkunft / Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, und kein Arbeitsraum ist.
Schutzzweck: Die Norm schützt das individuelle Hausrecht des Inhabers (+): Temporäre Unterkünfte, unbewohnte Objekte, Nebenräume von Wohnhäusern wenn diese eine räumliche Einheit bilden § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Wohnung ist eine Räumlichkeit die wenigstens der vorübergehenden Unterkunft von Menschen dient, unabhängig davon, ob sie zum Tatzeitpunkt tatsächlich genutzt wurden.
Schutzzweck: Die Norm schützt die Wohnung als als besondere Art des Eigentums- und Gewahrsam (+): Zweitwohnung/ Ferienhaus (+/-): Nebenräume (Flur, Toiletten, Keller, ...) wenn sie mit dem Wohnbereich eine in sich geschlossene Wohneinheit bilden; temporäre Unterkunft (Wohnmobil, Wohnwagen, Hausboot) sofern sie nicht dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden; Wohnungen von Verstorbenen, solange noch der Charakter als Wohnraum erkennbar ist § 244 Abs. 4 StGB Wohnung ist eine Räumlichkeit die der dauerhaften privaten Unterkunft dient und den Mittelpunkt des Privatlebens bildet
Schutzzweck: Die Norm schützt die Wohnung als individuellen Lebensbereich des Inhabers als Teil der Privat- und Intimssphäre; Hochstufung zum Verbrechen (Schwerwiegender Grundrechtseingriff) (+): Räumlichkeiten, die den Lebensmittelpunkt einer Person bilden (+/-): Nebenräume, wenn sie eine mit Wohnraum eine Wohneinheit bilden § 306a StGB Wohnung ist eine Räumlichkeit die im Tatzeitpunkt zur ständigen oder vorübergehenden Unterkunft/ Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.
Schutzzweck: Die Norm schützt vor Gefahren die für Menschen während des Aufenthalts in einer Wohnung durch Brand entstehen können (+): Vorübergehend verlassene Wohnungen, solange die Räumlichkeiten sonst noch der Wohnung dient
