Definition: Wohnung (§ 123 Abs. 1 StGB)

17. Januar 2026

3 Kommentare

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Definiere den Begriff „Wohnung“ (§ 123 Abs. 1 StGB):

Eine Wohnung ist eine Räumlichkeit, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne hierbei in erster Linie ein Arbeitsraum zu sein.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

prefi

prefi

19.4.2025, 21:27:01

Unterscheidet sich die Definition von der in § 244 StGB und wenn ja, auf welche Feinheiten sind zu achten?

SO

Sophia

20.4.2025, 15:58:10

Der Begriff der Wohnung wird bei beiden Normen gleich definiert. Es besteht also ein Gleichlauf zwischen § 123 I StGB und § 244 I Nr. 3 StGB. Bei § 244 IV StGB muss die Wohnung dann noch zusätzlich zu privaten Wohnzwecken genutzt werden.

SEL

Selina

18.10.2025, 16:56:17

Kleine Übersicht für alle, die sich auf mit dem Wohnungsbegriff des StGB etwas schwer getan haben :) §

123 StGB

Wohnung ist eine Räumlichkeit die zur ständigen oder vorübergehenden Unterkunft / Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, und kein Arbeitsraum ist.

Schutzzweck

: Die Norm schützt das individuelle Hausrecht des Inhabers (+): Temporäre Unterkünfte, unbewohnte Objekte, Nebenräume von Wohnhäusern wenn diese eine räumliche Einheit bilden § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Wohnung ist eine Räumlichkeit die wenigstens der vorübergehenden Unterkunft von Menschen dient, unabhängig davon, ob sie zum Tatzeitpunkt tatsächlich genutzt wurden.

Schutzzweck

: Die Norm schützt die Wohnung als als besondere Art des Eigentums- und Gewahrsam (+): Zweitwohnung/ Ferienhaus (+/-): Nebenräume (Flur, Toiletten, Keller, ...) wenn sie mit dem Wohnbereich eine in sich geschlossene Wohneinheit bilden; temporäre Unterkunft (Wohnmobil, Wohnwagen, Hausboot) sofern sie nicht dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden; Wohnungen von Verstorbenen, solange noch der Charakter als Wohnraum erkennbar ist § 244 Abs. 4 StGB Wohnung ist eine Räumlichkeit die der dauerhaften privaten Unterkunft dient und den Mittelpunkt des Privatlebens bildet

Schutzzweck

: Die Norm schützt die Wohnung als individuellen Lebensbereich des Inhabers als Teil der Privat- und Intimssphäre; Hochstufung zum Verbrechen (Schwerwiegender Grundrechtseingriff) (+): Räumlichkeiten, die den Lebensmittelpunkt einer Person bilden (+/-): Nebenräume, wenn sie eine mit Wohnraum eine Wohneinheit bilden § 306a StGB Wohnung ist eine Räumlichkeit die im Tatzeitpunkt zur ständigen oder vorübergehenden Unterkunft/ Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.

Schutzzweck

: Die Norm schützt vor Gefahren die für Menschen während des Aufenthalts in einer Wohnung durch Brand entstehen können (+): Vorübergehend verlassene Wohnungen, solange die Räumlichkeiten sonst noch der Wohnung dient


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