Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Siechtum (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
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Definition: Siechtum (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
19. April 2026
8 Kommentare
Definiere den Begriff „Siechtum“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):
Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der wegen Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens Hinfälligkeit zur Folge hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Cosmonaut
22.1.2024, 09:09:51
Dieser Terminus ergibt sich mir nicht. Mein Allgemeinbefinden ist doch bereits bei einer Erkältung beeinträchtigt. (NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, 6. Aufl. 2023, StGB § 226 Rn. 33) fordert einen chronischen Krankheitszustand v. nicht absehbarer Dauer, der die körperlichen und/oder geistigen Kräfte schwinden lässt und eine allg. Hinfälligkeit nach sich zieht. Bei einer gesunden erwachsenen Person im erwerbsfähigen Alter genügt dazu die Arbeitsunfähigkeit. Unheilbar braucht das
Siechtumnicht zu sein. Vielleicht sollte man das ergänzen.
Sebastian Schmitt
18.10.2024, 13:06:55
Hallo @[Cosmonaut](188718), natürlich ist das Allgemeinbefinden auch bei einer Erkältung beeinträchtigt. Eine bloße Beeinträchtigung genügt aber
janach der
Definitionohnehin nicht. Erstens muss die Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens Hinfälligkeit zur Folge haben, zweitens muss die Beeinträchtigung auf einem chronischen Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer beruhen. Dass eine bloße Erkältung darunter nicht fallen kann, ist mE klar. Dass man über
Definitionen durchaus streiten kann, ist mE ebenfalls klar. Unsere Variante orientiert sich an Fischer, StGB, § 226 Rn 11. Ich habe leider nicht genau verstanden, was Du konkret ergänzt haben möchtest: dass bei gesunden erwachsenen Personen die Arbeitsunfähigkeit genügt? Dass das
Siechtumnicht unheilbar sein muss? Oder stört Dich am ehesten der Begriff der Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens? Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
cSchmitt
7.1.2026, 14:44:42
Ist „chronisch“ nicht der Fachbegriff für das Bestehen auf nicht absehbare Dauer? Ähnlich wie „pathologisch“ für einen krankhaften Zustand? Zumindest meine ich, dass in den Beispielaufgaben „chronisch“ immer in Klammern hinter „auf nicht absehbare Dauer“ gestanden hätte. Insofern wäre die
Definitionals „chronischer Krankheitszustand auf nicht absehbare Dauer“ eine Dopplung.
Foxxy
7.1.2026, 14:45:11
i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ein chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der wegen Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens Hinfälligkeit zur Folge hat. „Chronisch“ und „auf nicht absehbare Dauer“ sind keine Synonyme: „chronisch“ beschreibt die Art des Leidens, die fehlende Absehbarkeit betont den ungewissen Endzeitpunkt. Beides grenzt vorübergehende oder absehbar ausheilende Zustände aus; zusätzlich ist die Hinfälligkeit als erhebliche allgemeine Schwäche erforderlich.
Tim Gottschalk
13.1.2026, 22:44:32
Hallo @[cSchmitt](298573), in der Tat ist "chronisch" der Fachbegriff für das Bestehen auf nicht absehbare Dauer. Man könnte sich über Nuancen der Begrifflichkeiten streiten, aber im Wesentlichen meint es das gleiche. Meines Erachtens ist das daher eine Doppelung, das stimmt. Nichtsdestotrotz ist die
Definitionso üblich und wird auch vom BGH verwendet, siehe etwa BGH, Urteil vom 29. April 2021 – 5 StR 498/20. Auch insofern ist das also ähnlich zu "pathologisch" in der
Definitionder
Gesundheitsschädigung. Foxxys Antwort ist daher falsch. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
cSchmitt
14.1.2026, 09:38:21
Danke für die zeitnahe und ausführliche Antwort!
Moritz
3.4.2026, 19:57:38
Kleiner Tipp: Am besten kann man es sich bei § 226 StGB so merken, dass jede schwere Folge des § 226 Abs. 1 Nr. 1-3 StGB "langwierig" bzw. "dauerhaft" sein muss, also (prognostizierbar) für längere bzw. unabsehbare Zeit andauern muss. Hieran fehlt es jeweils, wenn die schwere Folge zum Zeitpunkt des Urteils bereits beseitigt wurde oder wenn eine solche Beseitigung jedenfalls absehbar iSv konkret wahrscheinlich ist; die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beseitigung der schweren Folge genügt hingegen nicht (So die Darstellung im Münchner Kommentar). So erspart man sich unnötige Doppelungen bei den einzelnen Merkmalen.
Elee
1.4.2026, 01:09:30
Wenn ich mich nicht irre, weichen die hier als "Lehrbuch
definition" gepriesenen
Definitionen hinsichtlich ihrer Formulierung teils erheblich von den in den Einführungskapiteln präsentierten ab, ohne jedoch den Rahmen der aufgezeigten Zerlegung des Begriffs in einzelne Begriffsmerkmale zu verlassen. Ist dies so bewusst gewollt, um abzuprüfen, ob man den Sinngehalt der einzelnen Merkmale korrekt erfasst hat (und nicht einfach nur im Kurzzeitgedächtnis abgespeichert hat)?
