Definition: Siechtum (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

2. September 2025

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Definiere den Begriff „Siechtum“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):

Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der wegen Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens Hinfälligkeit zur Folge hat.

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