Definition: Siechtum (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

4. Dezember 2024

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Definiere den Begriff „Siechtum“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):

Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der wegen Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens Hinfälligkeit zur Folge hat.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Cosmonaut

Cosmonaut

22.1.2024, 09:09:51

Dieser Terminus ergibt sich mir nicht. Mein Allgemeinbefinden ist doch bereits bei einer Erkältung beeinträchtigt. (NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, 6. Aufl. 2023, StGB § 226 Rn. 33) fordert einen chronischen Krankheitszustand v. nicht absehbarer Dauer, der die körperlichen und/oder geistigen Kräfte schwinden lässt und eine allg. Hinfälligkeit nach sich zieht. Bei einer gesunden erwachsenen Person im erwerbsfähigen Alter genügt dazu die Arbeitsunfähigkeit. Unheilbar braucht das

Siechtum

nicht zu sein. Vielleicht sollte man das ergänzen.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

18.10.2024, 13:06:55

Hallo @[Cosmonaut](188718), natürlich ist das Allgemeinbefinden auch bei einer Erkältung beeinträchtigt. Eine bloße Beeinträchtigung genügt aber ja nach der Definition ohnehin nicht. Erstens muss die Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens Hinfälligkeit zur Folge haben, zweitens muss die Beeinträchtigung auf einem chronischen Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer beruhen. Dass eine bloße Erkältung darunter nicht fallen kann, ist mE klar. Dass man über Definitionen durchaus streiten kann, ist mE ebenfalls klar. Unsere Variante orientiert sich an Fischer, StGB, § 226 Rn 11. Ich habe leider nicht genau verstanden, was Du konkret ergänzt haben möchtest: dass bei gesunden erwachsenen Personen die Arbeitsunfähigkeit genügt? Dass das

Siechtum

nicht unheilbar sein muss? Oder stört Dich am ehesten der Begriff der Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens? Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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