Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Siechtum (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Definition: Siechtum (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
19. April 2025
2 Kommentare
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Definiere den Begriff „Siechtum“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):
Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der wegen Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens Hinfälligkeit zur Folge hat.
Fundstellen
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