Mangelfolgeschaden und deliktische Ansprüche

3. April 2025

11 Kommentare

4,9(7.482 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmer U kauft von Hersteller H 1.000 Dosen Terpentin. Bei der Lieferung beschädigt H diese. U untersucht die Lieferung erst drei Wochen danach und meldet sofort, dass viele Dosen beschädigt sind und auslaufen. Währenddessen entfachen die Dosen einen Brand und zerstören Us Lager.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Mangelfolgeschaden und deliktische Ansprüche

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Us Anspruch auf Nachlieferung oder Nachbesserung der mangelhaften Dosen ist wegen des Verstoßes gegen die Rügeobliegenheit ausgeschlossen (§ 377 Abs. 2 HGB).

Genau, so ist das!

Liegen die Voraussetzungen des § 377 HGB vor, sind Ansprüche aufgrund des Mangels ausgeschlossen. Dies setzt Folgendes voraus:   (1) Handelskauf im Sinne eines beidseitigen Handelsgeschäfts (§ 343 Abs. 1 BGB), (2) Ablieferung der Ware, (3) Mangelhaftigkeit der Ware (§ 434f. BGB), (4) Unterlassung der gebotenen Rüge (§ 377 Abs. 1, Abs. 3 HGB), (5) keine Arglist des Verkäufers (§ 377 Abs. 5 HGB). U und A sind Kaufleute, die einen Handelskauf im Sinne eines beidseitigen Handelsgeschäfts abgeschlossen haben. Es liegt ein offener Mangel vor. Diesen hat U aber unverzüglich nach Ablieferung zu rügen (§ 377 Abs. 1 HGB). U hat erst drei Wochen danach, also zu spät gerügt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. U könnte aber ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Lagers zustehen (§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Für einen Schadensersatzanspruch müsste (1) ein Schuldverhältnis (=Kaufvertrag) sowie (2) ein Mangel bei Gefahrenübergang vorliegen. (3) Den Mangel muss der Anspruchsgegner zu vertreten haben (vgl. (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). (4) Außerdem müsste ein ersatzfähiger Schaden vorliegen und (5) die Geltendmachung dürfte nicht ausgeschlossen sein. U und H haben einen Kaufvertrag geschlossen. Die Dosen waren bereits bei Gefahrübergang beschädigt und damit mangelhaft. Von der Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich H nicht exkulpieren. Infolge der beschädigten Dosen kam es zur Zerstörung des Lagers (Mangelfolgeschaden).

3. Der Ausschluss bei Verstoß gegen die Rügeobliegenheit beschränkt sich auf Mängelrechte hinsichtlich der Kaufsache, während Mangelfolgeschäden weiterhin ersetzt werden müssen.

Nein!

Wird eine fehlerhafte Sache an den Käufer geliefert und führt dies zu Folgeschäden an anderen Vermögensobjekten oder dem Vermögen des Käufers, können auch diebezüglich nach ständiger Rechtsprechung ohne ordnungsgemäße Rüge keine Mängelgewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit sei es, dem Verkäufer die Möglichkeit zur Schadensabwendung offenzuhalten und eine rasche und endgültige Abwicklung der Rechtsgeschäfte im Handelsverkehr zu gewährleisten. Diesem Zweck stünde es entgegen, wenn dem Käufer bei unterlassener Rüge Mängelgewährleistungsansprüche bzgl. Folgeschäden verbliebe.

4. U könnte aber ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen des zerstörten Lagers zustehen.

Genau, so ist das!

Für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist (1) eine Rechtsgutsverletzung beim Anspruchssteller erforderlich, (2) die durch ein Verhalten des Anspruchsgegners, (3) kausal, (4) rechtswidrig und (5) schuldhaft verursacht wurde, wodurch (6) ein kausaler Schaden entstanden ist. Eine vertragliche Beziehung ist nicht erforderlich.Es liegt eine Verletzung von Us Eigentum an dem Lager vor. Für diese war Hs unsachgemäße Lieferung adäquat kausal und rechtswidrig. In den Mangelfolgeschaden liegt ein ersatzfähiger Schaden.

5. Der deliktische Schadensersatzanspruch ist aber wegen der Verletzung der Rügeobliegenheit ebenfalls ausgeschlossen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB findet nur für vertragliche Gewährleistungsansprüche Anwendung. Hiervon sind aber deliktische Ansprüche unabhängig. Der Käufer darf aber aufgrund einer Verletzung einer Obliegenheit nicht vom allgemeinen Rechtsgüterschutz ausgeschlossen werden und schlechter gestellt werden, als nicht vertraglich gebundene Dritte. Die unterlassene Rüge ist aber im Rahmen eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) zu berücksichtigen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen