Ich habe hierzu etwas in der NJW gefunden, wobei es auch um mögliche
Annexkompetenzen des Bundes geht. Die Unterscheidung hängt nach meinem Verständnis mit der Doppelfunktionalität der Polizei zwischen repressiver Strafverfolgung (welcher ebenfalls ein präventiver Aspekt innewohnt) und Gefahrenabwehr zusammen...
Aus NJW 2004, 750 (751, 752):
"aa) Die Gesamtheit der Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, bildet keinen selbstständigen Sachbereich im Sinne der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern (vgl. BVerfGE 8, BVERFGE
Jahr 8 Seite 143 [BVERFGE
Jahr 8 Seite 149f.] = NJW 1959, NJW
Jahr 1959 Seite 29). Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem bestimmten Sachbereich dienen, sind für die Abgrenzung der
Gesetzgebungskompetenz vielmehr dem Sachbereich zuzurechnen, zu dem sie in einem notwendigen Zusammenhang stehen. Erscheint eine
Regelung als Annex zu einem Sachgebiet, auf dem der Bund tätig ist, umfasst die Zuständigkeit zur Gesetzgebung auch präventive
Regelungen in diesem Sachbereich. Soweit der Bund ein Recht zur Gesetzgebung in einem bestimmten Sachbereich hat, kann er auch punktuelle Annex
regelungen zu einem der Zuständigkeit der Länder unterfallenden
Regelungsbereich treffen, sofern diese in einem notwendigen Zusammenhang zu der in der Zuständigkeit des Bundes liegenden Materie stehen und daher für den wirksamen Vollzug der Bestimmungen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 22, BVERFGE
Jahr 22 Seite 180 [BVERFGE
Jahr 22 Seite 210] = NJW 1967, NJW
Jahr 1967 Seite 1795; BVerfGE 77, BVERFGE
Jahr 77 Seite 288 [BVERFGE
Jahr 77 Seite 299] = NVwZ 1988, NVWZ
Jahr 1988 Seite 619 = NJW 1988, NJW
Jahr 1988 Seite 1899 L).
Nur solche
Regelungen, bei denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht als Teil einer bundesgesetzlich geregelten Sachmaterie gesetzlich bestimmt ist, können einem selbstständigen Sachbereich zugerechnet werden, der als allgemeines Polizeirecht bezeichnet wird und in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fällt.
bb) Im Strafrecht liegt der Sachzusammenhang zwischen Strafe und rein präventiver Sanktion darin begründet, dass sich beide Arten von Sanktionen auf die Anlasstat beziehen: Die (repressive) Strafe hat einen direkten Bezug zur Tat, weil die Umstände der Tat das Maß der Schuld und damit die Strafzumessung wesentlich bestimmen (vgl. § STGB § 46 STGB § 46 Absatz I, STGB § 46 Absatz II StGB). Aber auch die auf Spezialprävention gerichteten Rechtsfolgen stehen in unmittelbarem Zusammenhang zu einer Straftat, die notwendige Voraussetzung - wenn auch nicht
hinreichender Grund - für ihre Verhängung ist. Die tatsächlichen Feststellungen zum Tathergang, zur Genese der Tat und zum Nachtatverhalten sind nicht nur auf der Ebene der Schuld- und Straffrage entscheidungsrelevant, sie stellen zugleich eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Gefahrenprognose dar."