Definition: Strafrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG)

14. April 2025

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Definiere den Begriff „Strafrecht“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG):

Das Strafrecht ist die „Regelung aller, auch nachträglicher, repressiver oder präventiver staatlicher Reaktionen auf Straftaten, die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen“. Damit sind insbesondere (1) Straftaten, (2) Ordnungswidrigkeiten, (3) die an eine Straftat anknüpfenden Maßregeln der Besserung und Sicherung und (4) Straffreiheitsgesetze erfasst.

Der Strafrechtsbegriff wird also äußerst weit ausgelegt: Einige Bereiche, die nicht unbedingt zum materiellen Strafrecht zählen (insbesondere Ordnungswidrigkeiten!), fallen dennoch unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG. Das Strafprozessrecht gehört hingegen zum gerichtlichen Verfahren (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG). Der Strafvollzug ist seit 2006 Ländersache (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
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