Definition: Strafrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG)

22. Februar 2025

3 Kommentare

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Definiere den Begriff „Strafrecht“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG):

Das Strafrecht ist die „Regelung aller, auch nachträglicher, repressiver oder präventiver staatlicher Reaktionen auf Straftaten, die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen“. Damit sind insbesondere (1) Straftaten, (2) Ordnungswidrigkeiten, (3) die an eine Straftat anknüpfenden Maßregeln der Besserung und Sicherung und (4) Straffreiheitsgesetze erfasst.

Der Strafrechtsbegriff wird also äußerst weit ausgelegt: Einige Bereiche, die nicht unbedingt zum materiellen Strafrecht zählen (insbesondere Ordnungswidrigkeiten!), fallen dennoch unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG. Das Strafprozessrecht gehört hingegen zum gerichtlichen Verfahren (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG). Der Strafvollzug ist seit 2006 Ländersache (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

29.6.2024, 11:03:43

Ihr habt in der Definition auch präventive Aspekte aufgeführt. Mir ist die Abgrenzung zum Polizeirecht, das ja Ländersache ist, noch unklar. Ist hier nicht gerade der präventive Aspekt als Abgrenzung zum Strafrecht maßgeblich?

Kind als Schaden

Kind als Schaden

16.11.2024, 15:09:41

Prävention taucht in beiden Gebieten auf. Die Strafe als solche verfolgt unter anderem ja auch präventive Zwecke, auch wenn es bezogen auf die bereits begangene Tat schon "zu spät" ist. Prävention im strafrechtrechtlichen ´Kontext erfasst z.B. auch die Maßregeln des StGB wie etwa die Sicherungsverwahrung. Der Unterschied zum Polizeirecht besteht darin, dass Prävention im Sinne des Strafrechts immer an eine konkrete Tat anknüpft. Polizeiliche Präventionsmaßnahmen kann dahingegen auch gegenüber abstrakten Gefahren erfolgen und es bedarf keiner Tat oder hinreichenden Verdachts einer Tat.

julia_purpose

julia_purpose

6.11.2024, 16:54:52

Hallo zusammen, ich wollte darauf aufmerksam machen, dass die sonst wirklich top funktionierende KI-Anwendung hier eine deutliche Fehlinformation hinterlegt hat. Wenn ihr bei eurer selbst geschriebenen Definition aufzählt, welche Regelungen im einzelnen unter den Begriff des Strafrechts fallen, darüber hinaus aber auch die StPO von dem Begriff des Strafrechts im Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz ausschließt, markiert sie dies als gravierend falsch. Die KI hat nicht verstanden, dass die StPO nicht unter den abgefragten Kompetenztitel fällt. Ich habe in meiner Definition das Strafprozessrecht vom Begriff des Strafrechts ausgeschlossen und es dem Begriff des gerichtlichen Verfahrens gem. Art. 74 I Nr. 1 Var. 4 GG zugeordnet. Es ist ziemlich lustig, dass sie mir aufgrund dieser

Aussage

die ganze Antwort als völlig falsch markiert hat und dann in der Auflösung in dem grauen Kästchen mit dem Titel "Vertiefung" WORTWÖRTLICH schreibt: "Das Strafprozessrecht gehört hingegen zum gerichtlichen Verfahren (Art. 74 I Nr. 1 Var. 4GG)." Da musste ich ziemlich grinsen und ich habe den Fehler auch bereits gemeldet. Die KI lernt ja unglaublich schnell, deswegen sollte der Fehler bald behoben sein. Ich wollte es nur hier hinschreiben, falls noch jemand zu Unrecht Kritik von Foxy bekommen hat! :))


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