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Gesetzgebungskompetenzen

Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG)

Definition: Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG)

21. November 2024

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Was versteht man unter „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG)?

Eine Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Gemeingefährlich sind verbreitet auftretende Krankheiten, die zu schweren Gesundheitsschäden oder gar zum Tod führen können. Übertragbar sind Krankheiten, bei denen die ursächlichen Krankheitserreger „direkt oder mittelbar“ weitergegeben werden. Dies ist insbesondere bei allen Infektionskrankheiten der Fall.

Die Krankheit muss nur gemeingefährlich oder übertragbar sein. Die gemeingefährliche Krankheit knüpft allein an die Erheblichkeit der Bedrohung für eine Vielzahl von Menschen und Tieren an, ohne dass sie ansteckend sein muss. Bei der übertragbaren Krankheit kommt es indes nur auf das Potential der Weitergabe an. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ist eine Ausnahme von der Länderzuständigkeit für das Gesundheitswesen (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG). Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ist insbesondere Kompetenzgrundlage für Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten (wie Corona-Viren) wie Impfpflichten, Vorsorgeuntersuchungen oder Meldepflichten. Auch Maßnahmen zum Nichtraucherschutz können hierauf gestützt werden.
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