Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG)
Definition: Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG)
Was versteht man unter „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG)?
Eine Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Gemeingefährlich sind verbreitet auftretende Krankheiten, die zu schweren Gesundheitsschäden oder gar zum Tod führen können. Übertragbar sind Krankheiten, bei denen die ursächlichen Krankheitserreger „direkt oder mittelbar“ weitergegeben werden. Dies ist insbesondere bei allen Infektionskrankheiten der Fall.
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