Definition: Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB)
Definiere den Begriff „Heimtücke“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Der Täter handelt mit Heimtücke, wenn das Opfer arglos ist und er dessen hierauf beruhende Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt.
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