Hallo @[Nijntje](203432),
das ist natürlich ungünstig und ich kann Dein Problem gut verstehen.
Es trifft erstmal zu, dass das Kriterium der feindseligen Willensrichtung oder Haltung durch die Rspr eingeführt wurde, weil man dadurch beispielsweise versucht hat, objektiv heimtückische Fälle von Mitnahme-Suiziden nicht unter § 211 StGB fallen zu lassen (dazu zB MüKo-StGB/Schneider, 4. Aufl 2021, § 211 Rn 150).
Auf die Frage, wie Du damit in einer Prüfungssituation umgehen solltest, gibt es leider keine perfekte Antwort. Wie Du schon selbst gemerkt hast, kann es theoretisch bei jeder der beiden Varianten (weglassen oder dazu schreiben) jemanden geben, der darin einen (allerdings wirklich eher nebensächlichen) Fehler sieht. Du könntest versuchen, das Problem für Klausuren zu entschärfen, indem Du nur die Definition ohne die
feindselige Willensrichtung verwendest und dann in einem Nebensatz oder später bei der Diskussion ergänzt, dass darüber hinaus von einigen eine
feindliche Willensrichtung verlangt wird. So könnte man Dir zumindest nicht vorwerfen, dass Du die "reine" Definition schon um Argumente der Rspr anreicherst. Examensklausuren werden allerdings ohnehin meist von ganz anderen Leuten korrigiert (Professoren, Pratiker) als Klausuren an der Uni (wissenschaftliches Personal nach dem ersten Examen), deswegen müssen Deine bisherigen Korrekturerlebnisse nicht zwingend auch im Examen so auftauchen.
Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team