Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Anlage für soziale Zwecke (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Var. 1 BauNVO)
Definition: Anlage für soziale Zwecke (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Var. 1 BauNVO)
In manchen Baugebieten der BauNVO sind Anlagen für soziale Zwecke zulässig oder können ausnahmsweise zugelassen werden. Was versteht man unter „Anlagen für soziale Zwecke“ (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Var. 1 BauNVO)?
Anlagen für soziale Zwecke sind selbständige Hauptanlagen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind.
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