@[MrMoney64](261146)
Ja: § 985 gibt dir nur die Herausgabe genau der konkreten Scheine (Stückidentität). Nach Vermengung kannst du ohne Individualisierung (z.B. per Seriennummer) nicht beweisen, dass die in der Kasse befindlichen Scheine „deine Sache“ sind. Der
Anspruch scheitert dann an der Darlegungs- und Beweislast; § 985 gewährt keinen
Anspruch auf „irgendwelche“ gleichartige Scheine oder auf einen Geldbetrag. Rückabwicklung läuft über Geldzahlung (z.B. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 oder §§ 346 ff. BGB).
Zum Ausgangspunkt: Der
Vindikationsanspruch
(§ 985 BGB) ist der dingliche Herausgabe
anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer auf Einräumung des Besitzes. Bei Barzahlung erwirbt der Verkäufer an den übergebenen Banknoten regelmäßig Eigentum durch Einigung und Übergabe (§ 929 S. 1), sodass § 985 grundsätzlich ausscheidet – unabhängig davon, ob die Scheine vermengt werden. §§ 946 ff. BGB sind hier nicht einschlägig; das bloße Zusammenwerfen von Banknoten begründet keinen Eigentumserwerb durch Verbindung/Vermischung, weil die Scheine trennbar bleiben. Nur wenn ausnahmsweise kein Eigentumsübergang erfolgt ist, kommt § 985 in Betracht – dann aber nur auf die identifizierbaren Scheine.