Öffentliches Recht
Grundrechte
Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)
Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)
Definition: Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)
22. Februar 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (3.413 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter der Freiheit der „Wissenschaft, Lehre und Forschung“ (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)?
Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG schützt die Freiheit der Wissenschaft, Lehre und Forschung. Wissenschaft ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Forschung ist die Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Lehre ist die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Lehre und Forschung stellen Formen wissenschaftlicher Betätigung dar. Als solche sind sie als Teilelemente des Oberbegriffs Wissenschaft zu verstehen.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!