Definition: Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)

11. Januar 2026

4 Kommentare

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Was versteht man unter „Inhalts- und Schrankenbestimmung“ (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)?

Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind generelle und abstrakte Festlegungen von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber in Bezug auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eigentumsrechtlichen Rechtspositionen für die Zukunft.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

Jose

3.8.2021, 19:05:51

Wie für die Zukunft?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.12.2021, 13:20:19

Hallo Jose, der Gesetzgeber kann nicht rückwirkend in rechtlich geschützte (Eigentums-)Positionen eingreifen. Die Inhalts- und Schrankenbestimmungen entfalten insoweit nur für die Zukunft Wirkung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

14.4.2025, 15:10:25

@[Lukas_Mengestu](136780) ich dachte

Inhaltsbestimmungen

sind auf die zukünftige Ausgestaltung von noch nicht bestehendem Eigentum gerichtet. Schrankenbestimmungen betreffen bestehende Eigentumspositionen?

AN

anna.nass

4.8.2025, 15:40:11

@okkalinkk: Stimmt, aber hier ist mit "für die Zukunft" gemeint, dass die Regelung nicht rückwirkend in Eigentumsregelungen eingreift. Ob das Eigentum erst in der Zukunft entsteht, ist dabei unerheblich. Hoffe das hilft!


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