Öffentliches Recht
Staatshaftungsrecht
Staatshaftungsrechtliche Sekundäransprüche: Überblick
Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)
Definition: Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)
11. Januar 2026
4 Kommentare
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Was versteht man unter „Inhalts- und Schrankenbestimmung“ (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)?
Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind generelle und abstrakte Festlegungen von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber in Bezug auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eigentumsrechtlichen Rechtspositionen für die Zukunft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
3.8.2021, 19:05:51
Wie für die Zukunft?
Lukas_Mengestu
16.12.2021, 13:20:19
Hallo Jose, der Gesetzgeber kann nicht rückwirkend in rechtlich geschützte (Eigentums-)Positionen eingreifen. Die Inhalts- und Schrankenbestimmungen entfalten insoweit nur für die Zukunft Wirkung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
14.4.2025, 15:10:25
@[Lukas_Mengestu](136780) ich dachte
Inhaltsbestimmungensind auf die zukünftige Ausgestaltung von noch nicht bestehendem Eigentum gerichtet. Schrankenbestimmungen betreffen bestehende Eigentumspositionen?
anna.nass
4.8.2025, 15:40:11
@okkalinkk: Stimmt, aber hier ist mit "für die Zukunft" gemeint, dass die Regelung nicht rückwirkend in Eigentumsregelungen eingreift. Ob das Eigentum erst in der Zukunft entsteht, ist dabei unerheblich. Hoffe das hilft!
