Definition: Gesamakt (vor § 104 BGB)
Definiere den Begriff „Gesamtakt":
Gesamtakte bestehen aus einzelnen gleichgerichteten Willenserklärungen mehrerer Personen, die gegenüber dem Leiter der Vereinigung parallel abgegeben werden. Ihre Eigenart besteht darin, dass sie nicht einstimmig gefasst werden müssen, sondern für sie das Mehrheitsprinzip gilt: Mehrheitlich gefasste Beschlüsse binden auch den, der sich der Abstimmung enthält oder dagegen gestimmt hat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ricardal
13.4.2023, 18:33:02
Ich kann nicht nur wiederholen, super:)
Lukas_Mengestu
14.4.2023, 13:07:13
Freut uns, dass Dir das neue Feature gefällt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Con
18.7.2023, 08:23:49
Super Format!
MaLie
9.9.2023, 18:07:54
Also da muss ich jetzt auch mal ein fettes Lob loswerden!!! Das ist ja genial, mache gerade das erste mal Definitionen und bin total begeistert 😀
Law_yal_life
18.9.2023, 11:53:41
Also zu mehrseitigen Rg gehört auch der
Gesamtakt, der aber eher in den NG des Zivilrecht relevant wird?
Paulah
16.10.2023, 09:45:51
Die Definitionen mit KI sind wirklich Klasse - landen bei mir jetzt alle im Spaced Repetition! Daran kann eine Klausur dann schon mal nicht scheitern!
QuiGonTim
23.10.2023, 06:27:11
Ihr schreibt, dass der
Gesamtaktaus m
ehreren gleichgerichteten Willenserklärungen bestünde. Sind damit die Gegenstimmen, also die hinsichtlich des Beschlusses nicht gleichgerichteten Willenserklärungen nicht Bestandteil des
Gesamtaktes?
Nora Mommsen
26.10.2023, 10:43:35
Hallo QuiGonTim, danke dir für deine Nachfrage. Gleichgerichtet heißt erstmal gegenüber demselben Empfänger. Identische Willenserklärungen sind übereinstimmend. Gemeint ist damit aber die durch mehrheitlichen Beschluss verfasste Willenserklärung, wie z.B. der Beschluss im Verein. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Constantin Lammert
19.8.2024, 19:48:18
Gibt es neben dem Vertrag und dem
Gesamtaktnoch weitere mehrseitige Rechtsgeschäfte? Mir fallen noch Beschlüsse, Satzungen und Vergleiche ein. Aber sonst etwas?
Sebastian Schmitt
28.9.2024, 10:43:29
Hallo @[Constantin Lammert](217017), ich bin nicht ganz sicher, ob wir mit "mehrseitiges Rechtsgeschäft" das Gleiche meinen. "Mehrseitiges Rechtsgeschäft" meint zunächst einfach nur ein Rechtsgeschäft, das durch aufeinander bezogene Willenserklärungen m
ehrerer Personen charakterisiert ist. Gegenstück dazu ist das einseitige Rechtsgeschäft, zB die Kündigung. Nach diesem Verständnis ist jeder Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag und allgemein jeder Vertrag zur Übertragung eines Rechts ebenfalls ein mehrseitiges Rechtsgeschäft. Manche meinen mit mehrseitigen Rechtsgeschäften vor allem solche, idR mindestens drei Willenserklärungen abgegeben werden (in Abgrenzung zu "nur" zweiseitigen Rechtsgeschäften), also insbesondere zB Gesellschaftsverträge mit m
ehreren Personen. Die von Dir genannte Satzung ist (im ZivilR!) nur ein anderer Begriff für den Gesellschaftsvertrag. Der Vergleich ist ebenfalls ein Vertrag, jedenfalls, wenn wir über den Vergleich iSd § 779 I BGB sprechen. Insgesamt solltest Du die Bedeutung des Begriffs "mehrseitiges Rechtsgeschäft" nicht überschätzen. Es handelt sich um eine bloße Charakterisierung anhand der Anzahl der beteiligten Personen bzw der abgegebenen Willenserklärungen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Deno
13.10.2024, 14:00:23
Die Definition des mehrseitigen Rechtsgeschäft umfasst ja u. a. "wechselseitige Willenserklärungen". Stehen die gleich gerichteten Willenserklärungen des
Gesamtaktes dem nicht entgegen?
ShakespeareLebt
3.11.2024, 13:53:49
was bedeutet „parallel“ in dem Zusammenhang? Ich stehe leider auf dem Schlauch.