Definition: Gesamakt (vor § 104 BGB)

22. November 2024

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Definiere den Begriff „Gesamtakt":

Gesamtakte bestehen aus einzelnen gleichgerichteten Willenserklärungen mehrerer Personen, die gegenüber dem Leiter der Vereinigung parallel abgegeben werden. Ihre Eigenart besteht darin, dass sie nicht einstimmig gefasst werden müssen, sondern für sie das Mehrheitsprinzip gilt: Mehrheitlich gefasste Beschlüsse binden auch den, der sich der Abstimmung enthält oder dagegen gestimmt hat.

Gesamtakte zählen neben Verträgen zu den mehrseitigen Rechtsgeschäften, die der Willensbildung im Vereinsrecht und Gesellschaftsrecht dienen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RICA

ricardal

13.4.2023, 18:33:02

Ich kann nicht nur wiederholen, super:)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.4.2023, 13:07:13

Freut uns, dass Dir das neue Feature gefällt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CO

Con

18.7.2023, 08:23:49

Super Format!

MALIE

MaLie

9.9.2023, 18:07:54

Also da muss ich jetzt auch mal ein fettes Lob loswerden!!! Das ist ja genial, mache gerade das erste mal Definitionen und bin total begeistert 😀

LAW

Law_yal_life

18.9.2023, 11:53:41

Also zu mehrseitigen Rg gehört auch der

Gesamtakt

, der aber eher in den NG des Zivilrecht relevant wird?

Paulah

Paulah

16.10.2023, 09:45:51

Die Definitionen mit KI sind wirklich Klasse - landen bei mir jetzt alle im Spaced Repetition! Daran kann eine Klausur dann schon mal nicht scheitern!

QUIG

QuiGonTim

23.10.2023, 06:27:11

Ihr schreibt, dass der

Gesamtakt

aus m

ehre

ren gleichgerichteten Willenserklärungen bestünde. Sind damit die Gegenstimmen, also die hinsichtlich des Beschlusses nicht gleichgerichteten Willenserklärungen nicht Bestandteil des

Gesamtakt

es?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.10.2023, 10:43:35

Hallo QuiGonTim, danke dir für deine Nachfrage. Gleichgerichtet heißt erstmal gegenüber demselben Empfänger. Identische Willenserklärungen sind übereinstimmend. Gemeint ist damit aber die durch mehrheitlichen Beschluss verfasste Willenserklärung, wie z.B. der Beschluss im Verein. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CLA

Constantin Lammert

19.8.2024, 19:48:18

Gibt es neben dem Vertrag und dem

Gesamtakt

noch weitere mehrseitige Rechtsgeschäfte? Mir fallen noch Beschlüsse, Satzungen und Vergleiche ein. Aber sonst etwas?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

28.9.2024, 10:43:29

Hallo @[Constantin Lammert](217017), ich bin nicht ganz sicher, ob wir mit "mehrseitiges Rechtsgeschäft" das Gleiche meinen. "Mehrseitiges Rechtsgeschäft" meint zunächst einfach nur ein Rechtsgeschäft, das durch aufeinander bezogene Willenserklärungen m

ehre

rer Personen charakterisiert ist. Gegenstück dazu ist das einseitige Rechtsgeschäft, zB die Kündigung. Nach diesem Verständnis ist jeder Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag und allgemein jeder Vertrag zur Übertragung eines Rechts ebenfalls ein mehrseitiges Rechtsgeschäft. Manche meinen mit mehrseitigen Rechtsgeschäften vor allem solche, idR mindestens drei Willenserklärungen abgegeben werden (in Abgrenzung zu "nur" zweiseitigen Rechtsgeschäften), also insbesondere zB Gesellschaftsverträge mit m

ehre

ren Personen. Die von Dir genannte Satzung ist (im ZivilR!) nur ein anderer Begriff für den Gesellschaftsvertrag. Der Vergleich ist ebenfalls ein Vertrag, jedenfalls, wenn wir über den Vergleich iSd § 779 I BGB sprechen. Insgesamt solltest Du die Bedeutung des Begriffs "mehrseitiges Rechtsgeschäft" nicht überschätzen. Es handelt sich um eine bloße Charakterisierung anhand der Anzahl der beteiligten Personen bzw der abgegebenen Willenserklärungen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Deno

Deno

13.10.2024, 14:00:23

Die Definition des mehrseitigen Rechtsgeschäft umfasst ja u. a. "wechselseitige Willenserklärungen". Stehen die gleich gerichteten Willenserklärungen des

Gesamtakt

es dem nicht entgegen?

ShakespeareLebt

ShakespeareLebt

3.11.2024, 13:53:49

was bedeutet „parallel“ in dem Zusammenhang? Ich stehe leider auf dem Schlauch.


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