Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Eröffnungsbeschluss - Wirksamkeit trotz fehlender Unterschrift eines Richters (Strafkammer)
Eröffnungsbeschluss - Wirksamkeit trotz fehlender Unterschrift eines Richters (Strafkammer)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Der Eröffnungsbeschluss des Prozesses ist nur von der Vorsitzenden der großen Strafkammer unterschrieben worden. Laut Aktenvermerk äußerte die Vorsitzende im Prozess, der Beschluss sei „gemeinsam gefällt worden”. Dienstliche Äußerungen der anderen Richter bestätigen das.
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Einordnung des Falls
Eröffnungsbeschluss - Wirksamkeit trotz fehlender Unterschrift eines Richters (Strafkammer)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Fehlt der Eröffnungsbeschluss oder ist er unwirksam, so stellt dies ein Verfahrenshindernis dar, auf das die Revision gestützt werden kann.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ohne Unterschrift aller zuständigen Richter ist der Eröffnungsbeschluss immer unwirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Eröffnungsbeschluss leidet an einem schweren formellen Fehler, wenn er nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung getroffen wurde.
Ja, in der Tat!
4. Wurde der Eröffnungsbeschluss vorliegend in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung getroffen?
Ja!
5. Das Revisionsgericht hebt wegen der fehlenden Unterschriften das Urteil auf und stellt das Verfahren ein (§ 354 Abs. 1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SimonRe1995
11.11.2023, 10:05:07
Auf einer der letzten Karteikarten stand fälschlicherweise 76 I StPO
Leo Lee
11.11.2023, 16:10:44
Hallo SimonRe1995, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Text nun entsprechend korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Fischerino
9.12.2023, 15:18:46
Vielleicht nur ein Missverständnis meinerseits, aber im Sachverhalt steht, dass die anderen Richter einverstanden gewesen sein, das Verfahren zu eröffnen. Für die richtige Beurteilung spielt es aber m.E. eine Rolle, welche Richter gemeint sind. Auch die Schöffen sind ja "Richter" in diesem Sinne. Wenn sie mitgewirkt hätten bzw. sich auch mit der Eröffnung einverstanden erklärt hätten, wäre die Eröffnungsentscheidung in falscher Besetzung ergangen. Der Hinweis auf "Berufs"-Richter würde helfen :)