Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – Tatherrschaftslehre
Definition: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – Tatherrschaftslehre
Wie werden nach der „Tatherrschaftslehre“ der herrschenden Lehre Täterschaft und Teilnahme voneinander abgegrenzt?
Die h.L. stellt für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme maßgeblich auf die Tatherrschaft ab (sog. Tatherrschaftslehre). Nach der von der h.L. vertretenen materiell-objektiven Theorie setzt die Tatherrschaft das steuernde In-den-Händen-halten des Geschehen voraus, so dass der Beteiligte die Tatbestandserfüllung fördern, hemmen oder unterbinden kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurapro
22.2.2024, 12:43:22
Die vorherige Aufgabe nennt eine andere Definition. Deswegen wäre es besser, wenn hier dieselbe Definiton abgefragt würde. Nach der AI ist der Ausdruck "Zentralgestalt", der in der vorherigen Definition vorkommt, falsch.
B.H.
13.10.2024, 16:30:53
Leider stimmen die Definition aus der vorherigen Aufgabe und der AI gesteuerten Aufgabe nicht überein. Dies verwirrt leider!