Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – Tatherrschaftslehre

Definition: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme – Tatherrschaftslehre

9. Dezember 2024

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Wie werden nach der „Tatherrschaftslehre“ der herrschenden Lehre Täterschaft und Teilnahme voneinander abgegrenzt?

Die h.L. stellt für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme maßgeblich auf die Tatherrschaft ab (sog. Tatherrschaftslehre). Nach der von der h.L. vertretenen materiell-objektiven Theorie setzt die Tatherrschaft das steuernde In-den-Händen-halten des Geschehen voraus, so dass der Beteiligte die Tatbestandserfüllung fördern, hemmen oder unterbinden kann.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

Jurapro

22.2.2024, 12:43:22

Die vorherige Aufgabe nennt eine andere Definition. Deswegen wäre es besser, wenn hier dieselbe Definiton abgefragt würde. Nach der AI ist der Ausdruck "Zentralgestalt", der in der vorherigen Definition vorkommt, falsch.

B.H.

B.H.

13.10.2024, 16:30:53

Leider stimmen die Definition aus der vorherigen Aufgabe und der AI gesteuerten Aufgabe nicht überein. Dies verwirrt leider!


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