Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Einführung

Saldotheorie (§ 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB)

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Definition: Saldotheorie (§ 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB)

18. April 2026

4 Kommentare


Was besagt die Saldotheorie?

Die Saldotheorie verknüpft die zwei rückabzuwickelnden Leistungen miteinander. Statt zwei unabhängigen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, entsteht nur ein Anspruch in Person desjenigen, zugunsten dessen ein positiver Saldo verbleibt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PAUHE

Paul Hendewerk

15.5.2025, 19:00:54

Nach Maßgabe der

Saldotheorie

ist bei der

Rückabwicklung nichtiger Verträge

nur dann von einem

Kondiktion

sanspruch auszugehen, wenn der positive Saldo gerade zu Gunsten der entreicherten Partei besteht! Hintergrund ist, dass die Parteien weder besser noch schlechter im Vergleich zur Vertragsdurchführung stehen sollen, da das

Synallagma

gleichsam in das

Bereicherungsrecht

übertragen werden soll!

PAUHE

Paul Hendewerk

5.1.2026, 15:25:07

@[Foxxy](180364)