Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Einführung

Saldotheorie (§ 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB)

Definition: Saldotheorie (§ 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB)

1. Juni 2025

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Was besagt die Saldotheorie?

Die Saldotheorie verknüpft die zwei rückabzuwickelnden Leistungen miteinander. Statt zwei unabhängigen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, entsteht nur ein Anspruch in Person desjenigen, zugunsten dessen ein positiver Saldo verbleibt.

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