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Definition: Beschwerdebefugnis Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)
Definition
Definiere den Begriff der Beschwerdebefugnis bei der Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)!
Beschwerdebefugt ist wer substantiiert behauptet, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein und durch den angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt in seinen Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.
Fundstellen
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