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Definition: Beschwerdebefugnis Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)

10. Juni 2026
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Definition

Definiere den Begriff der Beschwerdebefugnis bei der Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)!

Beschwerdebefugt ist wer substantiiert behauptet, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein und durch den angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt in seinen Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.

Die Rechtsverletzung muss nach dem Vorbringen zumindest möglich erscheinen (sog. Möglichkeitstheorie). Eine Grundrechtsverletzung ist möglich, wenn sie nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer muss zudem geltend machen selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen zu sein. Du prüfst innerhalb der Beschwerdebefugnis: (1) Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (2) „Betroffenheits-Trias“ Die Beschwerdebefugnis dient – wie auch im Verwaltungsrecht (§ 42 Abs. 2 VwGO) – dem Ausschluss von Popularklagen.

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