Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Stoffgleich (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definition: Stoffgleich (§ 823 Abs. 1 BGB)

22. November 2024

4,8(1.577 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wann ist ein Weiterfresserschäden „stoffgleich“ mit dem Vertragsmangel der geschuldeten Sache (§ 823 Abs. 1 BGB)?

Vertragsmangel und Weiterfresserschaden sind stoffgleich, wenn das Integritätsinteresse (=das Interesse eines Vertragspartners an der Unversehrtheit seiner außerhalb der vertraglichen Beziehung liegenden Rechtsgüter) und das Äquivalenzinteresse (=das Interesse eines Vertragspartners am Erhalt der vertraglich vereinbarten Primärleistung in der im Vertrag vereinbarten Form) deckungsgleich sind.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nur, wenn Schaden und Vertragsmangel nicht stoffgleich sind. Kriterien hierfür sind - das deutliche wertmäßige Auseinanderfallen zwischen anfänglichem Mangel und Eigentumsbeeinträchtigung, - die leichte Auffindbarkeit und Behebbarkeit des anfänglichen Mangels und - die Frage, ob der Mangel an einem funktional abgrenzbaren Einzelteil der Gesamtsache vorlag.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen