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Schockschäden – Voraussetzungen der Haftung für Drittbetroffenheit
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Schockschäden – Voraussetzungen der Haftung für Drittbetroffenheit
9. Mai 2023
32 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Content Note: Sexueller Missbrauch.
Ks Tochter wurde von B mehrfach sexuell missbraucht. K hat aus Sorge um die Entwicklung seiner Tochter eine tiefgreifende Depression erlitten, die er ärztlich behandeln lassen musste. Diese endete erst mit Bs rechtskräftiger Verurteilung. K verlangt von B Schmerzensgeld.
Diesen Fall lösen 94,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Der BGH hatte zu entscheiden, ob Vater (K), dessen Tochter von einem Straftäter (B) sexuell misshandelt wurde, aufgrund von tiefgreifenden Depressionen Schmerzensgeld verlangen kann. Der BGH bejahte einen Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 1, 2 BGB.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Könnte K ein Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 1, 2 BGB zustehen?
Ja!
2. Liegt eine Rechtsgutsverletzung in Form einer psychischen Gesundheitsverletzung vor?
Genau, so ist das!
3. Müsste darüber hinaus die haftungsbegründende Kausalität gegeben sein?
Ja, in der Tat!
4. Ist die psychisch vermittelte Gesundheitsschädigung des K vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB erfasst?
Ja!
5. Kann der Ersatz eines Schockschadens nicht verlangt werden, wenn der Anspruchsteller am „Unfallgeschehen" nicht beteiligt war?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Handelte B auch rechtswidrig?
Ja, in der Tat!
7. Handelte B auch schuldhaft?
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
31.1.2023, 13:14:54
Sehr gut
dargestellt. Einige Fehlerteufel haben sich jedoch eingeschlichen: Beim ersten OS ist „BGB“ doppelt. 2. Letzte Definition: „
Fahrlässigkeithandelt“ Und eine weitere Frage: Muss man nicht noch die
Haftungsausfüllende Kausalitätprüfen? LG
Lukas_Mengestu
1.2.2023, 14:33:07
Hallo Alexander, lieben
Dank für die re
daktionellen Anmerkungen.
Das haben wir korrigiert. In der Tat muss nach dem Ver
schulden letztlich auch noch die Höhe des
Schadens (Bemessung des Schmerzensgeld) und die
haftungsausfüllende Kausalitätangesprochen werden.
Dadie Schmerzensgeldbemessung allerdings höchst
einzelfallabhängig ist, wird diese in der Klausur in der Regel vorgegeben und im Bearbeitervermerk findet sich
dann nur noch der Hinweis,
dass diese als angemessen anzusehen ist. Die Kausalität zwischen Verletzung und
Schadenliegt in Schmerzensgeldfällen regelmäßig recht unproblematisch vor. Beste Grüße, Lukas -für
das Jurafuchs-Team
IsiRider
13.7.2023, 18:46:26
Nora Mommsen
16.7.2023, 16:19:04
Hallo IsiRider, strafrechtlich ist es in allen mir bekannten Prüfungen zum 1. Staatsexamen ausgeschlossen,
dass Taten sexueller Gewalt geprüft werden.
Zivilrechtliche Ansprüche auf
Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld würde ich nicht per se ausschließen. Beste Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
31.1.2024, 21:37:37
Liebes Jurafuchs-Team, vielen
Dank für diese gelungene Aufbereitung. Allerdings sind bei mir zwei Fragen offen geblieben. - 1. Ist
das Merkmal der Verständlichkeit im Rahmen der Kausalität im Sinne einer objektiven Vorhersehbarkeit zu verstehen (etwa: innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegend)? - 2. Unter welchem Prüfungspunkt bringt man die (Nicht-)Beteiligung am den Schock auslösenden Geschehen unter?
Cosmonaut
4.2.2024, 13:14:05
Hallo @[QuiGonTim](133054), 1. Der BGH legt
das Merkmal in der Tat objektiv aus („besondere personale Beziehung“ des mittelbar Geschädigten zur unmittelbar Geschädigten; wenigstens erhebliche unmittelbare
Verletzungshandlung(= Vergewaltigung); entspr. Ents. (Rn. 8): "
Dass die unmittelbar von den Straftaten betroffene Tochter des Klägers keine erkennbaren schweren körperlichen oder psychischen Schäden
davongetragen habe, sei kein Grund, die Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers selbst nicht als haftungsrelevant verständliche und nachvollziehbare Reaktion auf die Straftaten anzusehen. - Der Kläger als Vater des Opfers sei ein naher Angehöriger und
damit berechtigter
Anspruchsteller im Sinne der geforderten besonderen personalen Beziehung zwischen unmittelbar Geschädigtem und mittelbar psychisch Verletztem. - In den Straftaten des Beklagten zum Nachteil der Tochter des Klägers sei auch ein für die deliktische Haftung ausreichender Anlass zu sehen, der insbesondere die Schwelle überschreite, die als allgemeines Lebensrisiko in jedem Fall hinzunehmen sei.“ Mein Tipp: Vermeide in der Klausur Begriffe, die ihren Ursprung in anderen Themenkomplexen haben, hier etwa „objektive Vorhersehbarkeit“ = FLK-Delikt; Prüfer mögen eine derartige Vermischung von Begrifflichkeiten nicht (obgleich du im Kern natürlich recht hast). 2. Im vorliegenden Fall wurde von der JF-Re
daktion die (Nicht)-Beteiligung insb. aus (rein) di
daktischen in den Erläuterungen zur RWK verortet, um zu verdeutlichen,
dass die übliche Phrase „Die TBM indiziert die RWK“ hier NICHT ausreicht,
danur mittelbare RGV zulasten des Vaters. Du sprichst in deinem Gutachten hingegen bereits früher, mE spätestens in der „haftungsbegründenden Kausalität“ und dort beim „
Schutzzweck der Norm“ an,
dass hier gerade keine unmittelbare RGV vorliegt, etwa. „Es ist fraglich, ob auch mittelbare Schädigungen wie die vorliegende vom Schutzzweck des § 823 I BGB umfasst sind. In der RGV des V hat sich ein sog.
Schockschadenverwirklicht: Die Rspr. fordert hins. solcher
Schockschäden… (1) Verständlichkeit - insb. keine Bagatellstraftat des Schädigers (2) besondere personale Beziehung (3) eine über
das gewöhnliche Maß hinausgehende Betroffenheit wird indes NICHT MEHR gefordert,
da… Durch die Vergew. der Tochter durch T hat sich bei Vater V in direkter Konsequenz eine Depression klinischen Ausmaßes entwickelt. Diese ist auch gerade auf die Vergew. zurückzuführen. usw…“ Gruß C
jurafuchsles
19.9.2024, 18:26:44
ich verstehe nicht ganz warum bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit auf den Straftatbestand abgestellt wird. Dies wird beim Ver
schulden
jaauch nicht gemacht,
daer
jabezüglich des Opfers bestimmt mit
Vorsatzgehandelt hat, gegenüber des AS jedoch wohl „nur“ mit
Fahrlässigkeit. Warum stellt man also bezüglich der RW auf die Handlung gegenüber dem Opfer ab?
Linne Hempel
20.9.2024, 13:41:42
Hey @[jurafuchsles](108594),
danke für deine Frage. Beachte zunächst: Wir befinden uns in diesem Fall im
Zivilrecht, nicht im Strafrecht. Im
Deliktsrechtgilt die sog.
Lehre vom Erfolgsunrecht. Ausgangspunkt für die Rechtswidrigkeit bei Schädigungen ist nach dieser Ansicht der Verletzungserfolg. Jede Verletzung eines geschützten Rechtes bzw. Rechtsguts ist
danach rechtswidrig, falls nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Lediglich bei den offenen Tatbeständen der Rahmenrechte (
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, allgemeines Persönlichkeitsrecht) muss die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden. Also in anderen Worten: Wenn ich jemanden verletze, ist
das per se erstmal rechtswidrig im Sinne des
Deliktsrechts. (Im Strafrecht ist die Wertung übrigens grundsätzlich genauso: Erfüllt mein Verhalten einen strafrechtlichen Tatbestand, so ist
das grundsätzlich rechtswidrig, außer es liegen ausnahmsweise Rechtfertigungsgründe vor). Beim Ver
schulden iRe deliktischen Prüfung geht es
darum, ob
Fahrlässigkeitoder
Vorsatzbzgl. der Rechtsverletzung vorliegt, die Verletzung dem Schädiger also persönlich vorgeworfen werden kann. Dies kann gerade nicht
dadurch indiziert werden,
dass ein kausaler
Schadeneingetreten ist, sondern muss im
Einzelfallfestgestellt werden. (Wie auch im Strafrecht bei
Vorsatzund
Fahrlässigkeit) Ich hoffe, ich konnte dir
damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für
das Jurafuchs-Team
MrMoney64
25.9.2025, 16:09:54
rlaw
28.9.2024, 17:31:32
Nur um sicherzugehen
dass ich
das Urteil richtig verstehe: Bisher hat der BGH in Fällen der
Schockschädenkeinen SE zugesprochen,
daer § 844 für abschließend hielt für Ersatzansprüche Dritter bei Tötung. Die Grundidee dieses Urteils ist
jetztaber,
dass der Täter zwei Rechtsgutsverletzungen verwirklicht: 1) Die Schädigung des Opfers selbst => Hier ist § 844 weiterhin abschließend (/der RGD des § 844) 2) Eine
Gesundheitsschädigungdurch den ausgelösten Schock beim Opfer => Dieser ist von § 844 nicht erfasst sondern stellt eine zweite, separate Rechtsgutsverletzung
dar welche
dann auch SE-Ansprüche auslösen kann. Habe ich
das korrekt verstanden? Und ist diese Wertung wie ich es hier vorausgesetzt habe tatsächlich auf alle
Schockschädenanwendbar?
Tobias Krapp
6.11.2024, 13:22:22
Hallo @[rlaw](184670),
danke für deine wichtige Verständnisfrage. Es ist nicht ganz so, wie du es schreibst: Der BGH hat bisher nicht per se in Fällen der
Schockschädenkeinen SE zugesprochen. Er hat §§ 844, 845 BGB aber bisher entnommen,
dass Beeinträchtigungen, die allein auf die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten zurückzuführen sind, mit Ausnahme der in diesen Vorschriften genannten Fälle ersatzlos bleiben. Für §
823 BGB, so die alte BGH Rechtsprechung, ist
daher nur Raum, wenn die Beeinträchtigung beim Betroffenen über
das Maß hinausgeht, was in der Regel/typischerweise in diesen Fällen eintritt. Der allgemein übliche „Trauerschmerz“ genügte
danach nicht, selbst wenn er sich in einer Beeinträchtigung der Gesundheit manifestiert, also durch eine Diagnose „pathologisch fassbar“ war. Nun sagt der BGH: §§ 844, 845 BGB beziehen sich auf die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten (= in deinen Ausführungen
das "Opfer"). In den Fällen der „
Schockschäden“ ist Grundlage der Haftung aber nicht die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten, sondern eine eigene - psychische - Gesundheitsverletzung des
Anspruchstellers. Um physische und psychische Beeinträchtigungen im Rahmen des § 823 I BGB konsequent gleichzustellen, ist es
daher geboten, hier jede psychische Beeinträchtigung, die "pathologisch fassbar" ist, also Krankheitswert hat, ausreichen zu lassen.
Das ist also die Änderung der Lesart der §§ 844, 845 BGB. Es wäre iÜ ziemlich unbillig und widersprüchlich, bei nahen Angehörigen des Opfers eindeutig vorhandene pathologische psychische Beeinträchtigungen (etwa schwere Depressionen) bei zB einer besonders schwerwiegenden Straftat nicht ausreichen zu lassen, weil sie als Reaktion auf vergleichbare Straftaten i.d.R. zu erwarten sind; und
dann bei einer geringfügigen Straftat deshalb ausreichen zu lassen, weil sie bei Angehörigen in vergleichbarer Lage regelmäßig nicht auftreten.
Das privilegiert den brutaleren Täter. Ich bin mir nicht ganz sicher, wie du den Satz unter 1) bei dir "Hier ist
§ 844 BGBweiterhin abschließend" meinst. Wenn du
damit meinst, §§ 844, 845 BGB ist
dann abschließend, wenn Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsverletzung bleiben, hast du
damit vollkommen recht, denn
das ist genau der Unterschied. Diese Normen knüpfen nämlich nur an, wie du schreibst, die Schädigung des Opfers an, und nicht an eine Gesundheitsverletzung des Betroffenen selbst.
Das ist iÜ auch der Grund
dafür, warum - wie der BGH ebenfalls jüngst entschieden hat - ,
das Hinterbliebenengeld aus §
844 III BGBder Höhe nach im Regelfall hinter dem Schmerzensgeld nach § 253 II BGB zurückbleiben muss. Denn dieses stünde dem Angehörigen über § 823 I BGB eben nur zu, wenn
das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte. Kernänderung der BGH Rechtsprechung ist also die Frage: Wann liegt eine Gesundheitsverletzung vor? Diese Rechtsprechung des BGHs ist in der Tat allgemein auf
Schockschädenübertragbar. Natürlich muss man immer beachten,
dass die RGV dem Schädiger noch zugerechnet werden können muss (Stichwort
Schutzzweck der Norm). Ich hoffe,
das hat deine Restfragen beantwortet! Viele Grüße - für
das Jurafuchsteam - Tobias
Antonia
5.11.2024, 01:10:55
Wann genau muss der
Zurechnungszusammenhangnach der
Lehre vom Schutzzweck der Normgeprüft werden? Ich habe gelesen,
dass er immer nur bei mittelbare
Schadensverursachung,
Schockschädenund anlagenbedingten Schäden geprüft wird. Wird der
Schutzzweck der Normin der Prüfung also nicht angesprochen, wenn der
Schadenunmittelbar verursacht wurde?
Tobias Krapp
6.11.2024, 13:58:13
Hallo @[Antonia](79449), an und für sich ist der
Schutzzweck der Normimmer Prüfprogramm bei der Kausalität, ge
danklich sollte man ihn immer prüfen. Wenn es unproblematisch ist und man Zeit hat in der Klausur würde ich empfehlen, trotzdem einen Satz im Urteilsstil
dazu zu schreiben.
Das gilt für die haftungsbegründende sowie für die haftungsasufüllende Kausalität. Bei uns im Fall ist
das Problem die
haftungsbegründende Kausalität. Dort ist es in der Tat, wie du es selbst ansprichst, so,
dass der
Schutzzweck der Normbei einer mittelbaren Verletzung problematisch ist und
dann immer einer gesonderten Prüfung be
darf. Wenn die Verletzung unmittelbar verursacht wird, ist die Zurechnung unproblematisch und es reicht wie angesprochen ein Satz. Wenn die Klausur wirklich vollgepackt ist, fände ich auch für die ganze
haftungsbegründende Kausalitätetwas wie: "
Das Handeln des A müsste für die Verletzung der B kausal gewesen sein. A hat die Verletzung der B durch ... äquivalent und
adäquat kausalverursacht.
Daer hierdurch die Verletzung selbst unmittelbar verursacht hat, ist die RGV auch vom
Schutzzweck der Normerfasst.
Das Handeln des A war
daher für die Verletzung der B kausal." für ausreichend. Hängt aber natürlich alles von der konkreten Klausur ab. Ganz unerwähnt lassen würde ich es aber nur, wenn man extreme Zeitprobleme hat und noch zu einem Problempunkt kommen will. Ich hoffe,
das hat weitergeholfen! Viele Grüße - für
das Jurafuchsteam - Tobias
Antonia
19.11.2024, 05:52:10
Rojin.Car
14.1.2025, 11:37:06
Ich habe in einem Skript gelesen,
dass der
Schockschadenbei der
Lehre vom Schutzzweck der Normim Rahmen des
SCHADENS (
haftungsausfüllende Kausalität) geprüft wurde. Aber
das erscheint mir etwas verwirrend. Wie kann ich
das verstehen?
Blotgrim
25.8.2025, 09:13:15
Ich kenne
das Skript nicht, halte es aber für zumindest fraglich, denn bei
Schockschädenhast du in der gesamten Prüfung immer wieder Punkte die man ansprechen muss. Beispielsweise ob
Schockschädenvon der Gesundheitsverletzung erfasst sind und halt eben auch bei der haftungsbegründenden Kausalität im
Schutzzweck der Norm. Es würde
jawenig Sinn machen erst in der nachfolgenden haftungsausfüllenden Kausalität zu fragen, ob
Schockschädenerfasst sind und es in der haftungsbegründenden komplett unkommentiert lassen
ButchCassidy
23.9.2025, 19:48:21
Kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen, welche Norm (plus Schutzzweck) hier
dann genau zu prüfen wäre?
Magnum
29.11.2024, 16:45:33
nke für die übersichtliche Aufarbeitung. Ich verstehe aber noch nicht, wie die neue Rechtsprechung mit in dem Erfordernis der Anwesenheit bei Unfällen für die Ersatzfähigkeit psychischer Schäden zusammenspielt. Nach meinem Verständnis, ist dieses Kriterium
jetztnicht mehr haltbar, oder übersehe ich
dawas? Kann ich etwa auch
dann
Schadensersatz für psychische Schäden verlangen, wenn ich einen Unfall eines nicht-nahen Angehörigen miterlebe? Vielen
Dank! Beste Grüße
Nils
8.2.2026, 17:38:28
Eigentlich ist alles gleich geblieben, außer,
dass die krankheitswerte Gesundheitsbeeinträchtigung für die Ersatzfähigkeit nun nicht mehr über
das "übliche" Maß hinausgehen muss, mit dem regelmäßig ohnehin zu rechnen ist.
Das ist nun nicht mehr so. Die Ersatzfähigkeit gilt aber trotzdem nur für solche Personen, die den Unfall unmittelbar als Zeugen miterleben und in sehr enger persönlicher Beziehung zum Geschädigten stehen sowie für nahe Angehörige. Es sind also nicht nur nahe Familienangehörige erfasst, sondern auch Dritte können unter engen Voraussetzungen
anspruchsberechtigt sein. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 247-259 MAH StraßenVerkehrsR/Höke, 6. Aufl. 2025, § 25 Rn. 44, 45
Laly
11.10.2025, 13:07:40
Die Zeichnung ist bei diesem Fall wirklich gelungen und hat mir sehr gut gefallen 👍🏽
MrMoney64
12.10.2025, 20:44:27
1. Sind unmittelbar am unfall beteiligte auch geschützt? auch wenn sie nicht mit dem opfer verwandt sind oder sonst wie iin einem näheverhältnis stehen. man kann
jaauch so einen Schock erleiden… 2. ist die nachricht am telefon vom tod eines nahen angehörigen ausreichend ?
Foxxy
12.10.2025, 20:44:32
Zu 1: Auch Personen, die unmittelbar am Unfall beteiligt sind, können bei einer eigenen Gesundheitsverletzung (z.B.
Schockschaden) geschützt sein, selbst wenn sie nicht mit dem Opfer verwandt oder in einem Näheverhältnis stehen. Voraussetzung ist,
dass eine pathologisch relevante Gesundheitsverletzung eintritt.
Das Näheverhältnis ist vor allem für
Schockschädennachrichtlich betroffener Dritter relevant, aber nicht zwingend für unmittelbar am Geschehen Beteiligte. Zu 2:
Ja, auch die telefonische Nachricht vom Tod eines nahen Angehörigen kann ausreichen, wenn sie zu einer psychisch vermittelten Gesundheitsverletzung mit Krankheitswert führt. Entscheidend ist,
dass die Beeinträchtigung einen pathologischen Krankheitswert hat und der Verstorbene ein naher Angehöriger war.
