Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Tatsache (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)
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Definition: Tatsache (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)
18. Mai 2026
12 Kommentare
Meinungen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfassen Werturteile und Tatsachenbehauptungen. Definiere den Begriff Tatsachenbehauptung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG):
Im Unterschied zu Werturteilen sind Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich. Tatsachenbehauptungen kennzeichnen eine objektive Beziehung zur Realität, wodurch sie wahr oder falsch sein können.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurastudent F
29.7.2024, 09:40:16
Können Tatsachen wirklich wahr oder falsch sein? Wenn sie falsch sind, sind sie doch keine Tatsachen mehr oder?
Jennifer Sophie
31.7.2024, 12:27:05
Ich verstehe das so: Wenn ich sage „Ich habe gestern deinen Ring geklaut“, dann ist das eine Tatsachenbehauptung. Ich behaupte eine Tatsache und zwar, dass ich deinen Ring geklaut habe. Diese Tatsache ist allerdings dem Beweis zugänglich. Der Beweis hier ist: dein Ring wurde gestern nicht geklaut. Mithin wäre dann meine Tatsache widerlegt worden. Hätte ich deinen Ring allerdings doch geklaut, dann wäre die Tatsache wahr.
NatürlichBlond
7.1.2025, 15:32:36
Ergänzend zu @[Jennifer Sophie](250299): präziser müsste die Definition vermutlich zwischen TatsachenBEHAUPTUNGEN vs.
Werturteilen abgrenzen (statt zwischen Tatsachen und
Werturteilen). Es geht
jaim Kern darum, dass jemand etwas verbal von sich gibt, was dem Beweis zugänglich ist (objektiver Bezug zur Realität) oder eben nicht (subjektiver Bezug).
Tim Gottschalk
27.6.2025, 15:41:03
Hallo @F, @[Jennifer Sophie](250299) und @[NatürlichBlond](272836), es ist richtig, dass es sprachlich genauer ist, in dieser Hinsicht von Tatsachenbehauptungen zu sprechen. Wir haben die Aufgabe insofern angepasst. Vielen Dank für eure Hinweise. Allerdings ist es durchaus nicht unüblich, auch von wahren und falschen/unwahren Tatsachen zu sprechen. Das tut auch das Gesetz, etwa in § 187 StGB oder § 4 Nr. 2 UWG. Insofern dürfte einem das meiner Meinung nach in der Klausur nicht angestrichen werden. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Marius2609
25.6.2025, 11:05:35
Wenn in der Definition speziell nach dem Begriff Tatsache gefragt wird, so kann diese nicht wahr oder falsch sein. Ich finde dahingehend sollte entweder speziell nach einer Tatsachenbehauptung gefragt werden, diese kann wahr oder falsch sein, oder die Definition angepasst werden.
Tim Gottschalk
27.6.2025, 15:39:29
Hallo @[Marius2609](229998), du hast Recht, dass es sprachlich genauer ist, in dieser Hinsicht von Tatsachenbehauptungen zu sprechen. Wir haben die Aufgabe insofern angepasst. Vielen Dank für deinen Hinweis. Allerdings ist es durchaus nicht unüblich, auch von wahren und falschen/unwahren Tatsachen zu sprechen. Das tut auch das Gesetz, etwa in § 187 StGB oder § 4 Nr. 2 UWG. Insofern dürfte einem das meiner Meinung nach in der Klausur nicht angestrichen werden. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Lars
8.11.2025, 12:11:40
Ich hatte die selbe Frage, da die Aufgabe nicht angepasst ist.
Tim Gottschalk
8.11.2025, 19:49:35
Hallo @[Lars](260799), tatsächlich war die Aufgabe schon angepasst, allerdings etwas uneinheitlich und hatte sowohl "Tatsachen" als auch "Tatsachenbehauptungen" erwähnt. Wir haben das jetzt vereinheitlicht. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
