Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Tatsache (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)
Definition: Tatsache (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)
5. Februar 2025
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Meinungen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfassen Werturteile und Tatsachenbehauptungen. Definiere den Begriff Tatsache (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG):
Im Unterschied zu Werturteilen sind Tatsachen dem Beweis zugänglich. Tatsachen kennzeichnet eine objektive Beziehung zur Realität, wodurch sie wahr oder falsch sein können.
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