Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Tatsache (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)
Definition: Tatsache (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)
15. April 2025
7 Kommentare
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Meinungen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfassen Werturteile und Tatsachenbehauptungen. Definiere den Begriff Tatsache (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG):
Im Unterschied zu Werturteilen sind Tatsachen dem Beweis zugänglich. Tatsachen kennzeichnen eine objektive Beziehung zur Realität, wodurch sie wahr oder falsch sein können.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
F
29.7.2024, 09:40:16
Können
Tatsachenwirklich wahr oder falsch sein? Wenn sie falsch sind, sind sie doch keine
Tatsachenmehr oder?
Jennifer Sophie
31.7.2024, 12:27:05
Ich verstehe das so: Wenn ich sage „Ich habe gestern deinen Ring geklaut“, dann ist das eine
Tatsachenbehauptung. Ich behaupte eine Tatsache und zwar, dass ich deinen Ring geklaut habe. Diese Tatsache ist allerdings dem Beweis zugänglich. Der Beweis hier ist: dein Ring wurde gestern nicht geklaut. Mithin wäre dann meine Tatsache widerlegt worden. Hätte ich deinen Ring allerdings doch geklaut, dann wäre die Tatsache wahr.

NatürlichBlond
7.1.2025, 15:32:36
Ergänzend zu @[Jennifer Sophie](250299): präziser müsste die Definition vermutlich zwischen
TatsachenBEHAUPTUNGEN vs.
Werturteilen abgrenzen (statt zwischen
Tatsachenund
Werturteilen). Es geht ja im Kern darum, dass jemand etwas verbal von sich gibt, was dem Beweis zugänglich ist (objektiver Bezug zur Realität) oder eben nicht (subjektiver Bezug).