Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)
Mitwirkung (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Mitwirkung (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
19. April 2025
12 Kommentare
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Wann wirkt ein Bandenmitglied an einer Straftat mit (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise (auch etwa als Teilnehmer) zusammenwirken. Ein mittäterschaftliches Zusammenwirken ist nicht erforderlich. Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sui generis
14.5.2022, 11:28:05
Ich wäre schön, wenn es zum Bandendiebstahl Fälle geben würde. Lg

Lukas_Mengestu
15.5.2022, 19:53:50
Hallo TL_, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deinen Hinweis. Wir werden den Bereich der Vermögensdelikte noch weiter ausbauen und dann auch noch Fälle zum Bandendiebstahl aufnehmen. Hier muss ich Dich nur noch um ein wenig Geduld bitten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

I-m-possible
30.7.2022, 17:46:11
Für den Begriff der Bande sind 3 notwendig - ist das strittig ?

Lukas_Mengestu
1.8.2022, 11:00:44
Hallo I-m-possible, hier muss man zwei Punkte auseinanderhalten. Du hast völlig recht, dass nach heute hM eine Bande voraussetzt, dass ihr mindestens 3 Personen angehören. Dies ist mittlerweile auch weitgehend unstreitig (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 244 Rn. 40). § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt aber nicht voraus, dass die gesamte Bande die Tat begeht. Es genügt, dass man a) Mitglied einer solchen Bande ist und b) unter Mitwirkung EINES ANDEREN Bandenmitglieds stiehlt. In der Aufgabe hier geht es nun um das zweite Qualifikationsmerkmal und die Frage, ob die beiden Bandenmitglieder beide als Mittäter agieren müssen, oder ob es genügt, dass einer als Täter und der andere als Teilnehmer mitwirkt. Während früher gefordert wurde, dass zumindest 2 Bandenmitglieder den Diebstahl örtlich und zeitlich gemeinsam als Mittäter begehen müssen, hat der Große Senat des BGH die Anforderungen weitgehend gelockert. Nunmehr soll es genügen, wenn neben dem Täter ein zweites Bandenmitglied irgendwie an der Tat mitwirkt. Auch braucht danach weder der Täter selbst noch ein anderes Bandenmitglied am Tatort zu sein, ausreichend soll sein, dass ein Dritter, der nicht Bandenmitglied ist, die
Wegnahmehandlung vornimmt (BGH 22.3.2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321 (338) = NJW 2001, 2266 (2270); MüKo-StGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, § 244 Rn. 52). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dogu
23.6.2024, 15:17:39
Muss das nicht vor Ort tätige Mitglied dabei strafrechtlich zumindest als Teilnehmer einzustufen (etwa Gehilfe) sein?

Simon
7.3.2025, 16:10:39
Ich denke, dass es hierauf nicht zwingend ankommt. Zunächst kann hierfür der Wortlaut angeführt werde. In § 244 I Nr. 2 StGB ist die Rede von "unter Mitwirkung", während Anstifter und Gehilfe nach der Legaldefinition des § 28 I StGB Teilnehmer sind. Insofern hätte es also nähergelegen, bei § 244 I Nr. 2 StGB von "unter Beteiligung" zu sprechen, wenn der Gesetzgeber mindestens eine Teilnehmereigenschaft des anderen Bandenmitglieds vorausgesetzt hätte. So rekurrieren bspw. die §§ 257 I, 261 VII StGB expressis verbis auf eine "Beteiligung". Im Umkehrschluss daraus folgt m.E., dass es i.R.d. Bandendiebstahls keiner Teilnahme bedarf. Zudem geht es der Norm darum, die erhöhte Gefahr zu pönalisieren, die dadurch entsteht, dass mehrere Personen an der Tat mitwirken und so die bandenspezifischen Wirkkräfte auch auf die konkrete Tat ausweiten. Dafür kommt es aber nicht zwingend auf die genaue strafrechtsdogmatische Qualifikation der Handlungen des anderen Bandenmitglieds an, sondern schlichtweg auf das Faktum ihres Vorliegens. Abgesehen davon dürfte sich die Frage i.d.R. gar nicht stellen. Denn ein Hilfeleisten i.S.d.
§ 27 StGBwird typischerweise recht weit verstanden, sodass regelmäßig eine Beihilfe des anderen Bandenmitglieds anzunehmen sein dürfte.
bayilm
15.7.2024, 12:45:43
3 müssen sich zusammengeschlossen haben, 2 müssen an der Tat zusammenwirken, nur 1 Bandenmitglied muss die Tat als Täter begehen und 0 müssen die
Wegnahmeausführen.
Magnum
24.10.2024, 11:45:52
Erfordert die Norm nicht, dass "Mitwirkung" zumindest im Sinne einer Teilnahme vorliegen muss?
Leo Lee
27.10.2024, 06:41:01
Hallo Magnum, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! Du hast völlig Recht damit, dass Mitwirkung auch die Teilnehmer erfasst (3210-Formel), weshalb wir den Text nun entsprechend angepasst haben. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Magnum
29.10.2024, 09:30:21
Vielen Dank für die Antwort! Eine Rückfrage dazu: Verstehe ich es richtig, dass auch Mitwirkungshandlungen unter der Schwelle einer Teilnehmerschaft ausreichen?