Zivilrecht

Deliktsrecht

Haftung nach StVG

Unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG)

Definition: Unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG)

21. November 2024

4,9(1.579 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wann wurde der Unfall zweier Kraftfahrzeuge durch ein „unabwendbares Ereignis“ verursacht (§ 17 Abs. 3 StVG)?

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Unfall selbst dann nicht zu vermeiden gewesen wäre, wenn die größtmögliche Sorgfalt angewendet worden wäre.

Ähnlich wie der Begriff der höheren Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) ist der Begriff des unabwendbaren Ereignisses wertend zu betrachten. Die Rechtsprechung ist hier recht streng. Sie verlangt, dass der Fahrer sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat. Die Beachtung der Verkehrsregeln allein genügt hierfür nicht. Vielmehr muss er bei seinem Fahrverhalten in der bestimmten Verkehrssituation auch alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FAREF

faref

22.8.2023, 16:04:56

Diese Defintion ergibt sich doch eigentlich direkt aus §17 III 2 StVG oder?

LELEE

Leo Lee

23.8.2023, 10:04:46

Hallo faref, die Definition ergibt sich tatsächlich z.T. aus dem § 17 III 2 StVG, natürlich mit Ausnahme der Worte "selbst dann nicht vermieden worden wären". Jedoch kannst du § 17 III 2 StVG als teilw. Legaldefinition selbstverständlich als Orientierung nehmen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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