Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Gesetzgebungskompetenzen

Öffentliche Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG)

Definition: Öffentliche Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG)

21. November 2024

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Definiere den Begriff „öffentliche Fürsorge“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG):

Fürsorge ist die Unterstützung Hilfsbedürftiger in (insbesondere wirtschaftlichen) Notlagen. Mit öffentlich ist nicht nur der Staat gemeint, sondern sämtliche (auch private) Fürsorgeeinrichtungen, die im öffentlichen Interesse handeln.

Im Sozialstaat (Art. 20 Abs. 1 GG) wird der Begriff weit ausgelegt: erfasst sind dringende, aber auch vorbeugende Maßnahmen wie finanzielle Zuwendungen und Sachleistungen (insbesondere nach den Sozialgesetzbüchern I-XIV), Betreuung und Pflege sowie Jugendpflege und -schutz. Die öffentliche Fürsorge ist vor Allem durch die Sozialversicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Alt. 2 GG) und sowie die Gesetzgebungskompetenz der Länder für weite Teile des Gesundheitswesens (beachte aber Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, 20 GG) begrenzt. Zudem ist das Heimrecht nunmehr ausdrücklich ausgeklammert („ohne das Heimrecht“) und fällt somit in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG unterfällt der Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 Abs. 2 GG). Wenn es die Regularien Deines Bundeslandes zulassen, solltest Du Dir neben Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (und den anderen Kompetenztiteln, die in Art. 72 Abs. 2 GG genannt werden) den Art. 72 Abs. 2 GG notieren!
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