Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)
Definition: Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)
3. April 2025
4 Kommentare
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Definiere den Begriff „Zweckfortfall“ (§ 275 Abs. 1 BGB):
Von einem Zweckfortfall spricht man, wenn der geschuldete Erfolg, wegen Wegfalls des vom Gläubiger zu stellenden Leistungssubstrats oder aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund, nicht mehr durch die Leistung des Schuldners herbeigeführt werden kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Elias
17.3.2024, 21:38:26
kann jemand ein beispiel hierzu bilden ?

Wesensgleiches Minus
20.3.2024, 15:27:26
In den Lektionen davor findet sich folgendes Beispiel: Unmöglichkeit in Form des
Zweckfortfalls liegt vor, wenn A die antike Kommode der B restaurieren soll (Vertragsschluss ist erfolgt) und die Kommode dann vor Fertigstellung der Restauration verbrennt. Der geschuldete Erfolg (Restauration dieser Kommode) ist nicht mehr durch Leistung des Schuldners herbeiführbar, da das vom Gläubiger gestellte
Leistungssubstrat(Kommode) weggefallen ist.

NatürlichBlond
13.1.2025, 09:43:00
Hallo, was genau ist denn in diesem Zusammenhang mit '
Leistungssubstrat' gemeint? Viele Grüße
Laura
9.3.2025, 15:08:55
Zum Beispiel die Kommode, die der Schreiner restaurieren soll