Definition: Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)

19. Mai 2025

4 Kommentare

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Definiere den Begriff „Zweckfortfall“ (§ 275 Abs. 1 BGB):

Von einem Zweckfortfall spricht man, wenn der geschuldete Erfolg, wegen Wegfalls des vom Gläubiger zu stellenden Leistungssubstrats oder aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund, nicht mehr durch die Leistung des Schuldners herbeigeführt werden kann.

Der Zweckfortfall führt zur Unmöglichkeit der geschuldeten Leistungshandlung, sodass diese nach § 275 Abs. 1 BGB erlischt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EL

Elias

17.3.2024, 21:38:26

kann jemand ein beispiel hierzu bilden ?

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

20.3.2024, 15:27:26

In den Lektionen davor findet sich folgendes Beispiel:

Unmöglichkeit

in Form des

Zweckfortfall

s liegt vor, wenn A die antike Kommode der B restaurieren soll (Vertragsschluss ist erfolgt) und die Kommode dann vor Fertigstellung der Restauration verbrennt. Der ge

schuld

ete Erfolg (Restauration dieser Kommode) ist nicht mehr durch Leistung des

Schuld

ners herbeiführbar, da das vom Gläubiger gestellte

Leistungssubstrat

(Kommode) weggefallen ist.

NatürlichBlond

NatürlichBlond

13.1.2025, 09:43:00

Hallo, was genau ist denn in diesem Zusammenhang mit '

Leistungssubstrat

' gemeint? Viele Grüße

Laura

Laura

9.3.2025, 15:08:55

Zum Beispiel die Kommode, die der Schreiner restaurieren soll


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