Öffentliches Recht
Grundrechte
Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)
Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)
Definition: Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)
22. Februar 2025
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Was versteht man unter „Rundfunk” (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)?
Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG) ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten mit Hilfe elektrischer Schwingungen.
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