Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)
Definition: Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „Beteiligung an einer Schlägerei“ (§ 231 Abs. 1 StGB)?
Beteiligt ist, wer in gegen andere gerichteter Weise an der Schlägerei oder dem Angriff teilnimmt; er muss nicht Täter oder Teilnehmer im Sinne der §§ 25–27 StGB sein, er kann auch „Nebentäter” sein.
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