Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)
Definition: Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Schlägerei“ (§ 231 Abs. 1 StGB):
Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung, bei der mehr als zwei Personen mitwirken.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
clarasbr
21.4.2022, 12:01:28
Teilweise lese ich, dass eine Schlägerei aus mindestens 3 Personen besteht. Wäre dann bei dieser Definition das angegriffene Opfer miteinbezogen oder ist das ein Streitstand?
Lukas_Mengestu
21.4.2022, 15:50:27
Hallo clarasbr, in der Tat wird das Opfer hierbei mitgezählt. Mehr als zwei oder mindestens 3 sind insoweit synonyme Formulierungen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team