Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)
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Definition: Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)
18. April 2026
13 Kommentare
Definiere den Begriff „Schlägerei“ (§ 231 Abs. 1 StGB):
Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung, bei der mehr als zwei Personen mitwirken.
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