Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)
Definition: Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)
3. Juni 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (3.116 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Schlägerei“ (§ 231 Abs. 1 StGB):
Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung, bei der mehr als zwei Personen mitwirken.
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
clarasbr
21.4.2022, 12:01:28
Teilweise lese ich, dass eine Schlägerei aus mindestens 3 Personen besteht. Wäre dann bei dieser Definition das angegriffene Opfer miteinbezogen oder ist das ein Streitstand?

Lukas_Mengestu
21.4.2022, 15:50:27
Hallo clarasbr, in der Tat wird das Opfer hierbei mitgezählt. Mehr als zwei oder mindestens 3 sind insoweit synonyme Formulierungen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Charles "Chuck" McGill
15.5.2025, 17:36:20
Der Definition entsprechend müsste also auch eine reine Schießerei erfasst sein, da es sich dabei ja auch um wechselseitige Körperverletzungen handelt. Ist das auch tatsächlich der Fall? Mir klingt es etwas nach Überschreitung der Wortlautgrenze, eine reine Schießerei, bei der die Gewalt in keinster Weise unmittelbar durch körperliche Kraftentfaltung entsteht, als "Schlägerei" zu bezeichnen. Bei einer Messerstecherei könnte man das vllt noch anders sehen.

Sarah
22.5.2025, 14:44:51
Wie ist das bei Konstellationen in denen nur „eine Seite" Körperverletzungen erleidet? Bsp.: A und B prügeln auf C und D ein, diese wehren sich aber A ist der einzige, der dabei selbst nicht verletzt wird und nur andere verletzt. Muss man zwingend selbst „Opfer" einer Körperverletzung gewesen sein, um
Beteiligter zu sein?
luc1502
22.5.2025, 15:19:15
Hi @[Sarah](209206) Paeffgen/Böse/Eidam sagen hierzu, dass
Beteiligter ist, wer am Tatort anwesend ist und aktiv in feindseliger Weise durch einen physischen Tatbeitrag an jenen Aggressionsakten mitwirkt, die schon im Gange sind oder diese (mit-)initiiert. D.h. Man muss nicht unbedingt Opfer oÄ sein. Ich hoffe, das hilft dir weiter!