Definition: Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)

3. Juni 2025

5 Kommentare

4,8(3.116 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „Schlägerei“ (§ 231 Abs. 1 StGB):

Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung, bei der mehr als zwei Personen mitwirken.

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CLA

clarasbr

21.4.2022, 12:01:28

Teilweise lese ich, dass eine Schlägerei aus mindestens 3 Personen besteht. Wäre dann bei dieser Definition das angegriffene Opfer miteinbezogen oder ist das ein Streitstand?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.4.2022, 15:50:27

Hallo clarasbr, in der Tat wird das Opfer hierbei mitgezählt. Mehr als zwei oder mindestens 3 sind insoweit synonyme Formulierungen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

15.5.2025, 17:36:20

Der Definition entsprechend müsste also auch eine reine Schießerei erfasst sein, da es sich dabei ja auch um wechselseitige Körperverletzungen handelt. Ist das auch tatsächlich der Fall? Mir klingt es etwas nach Überschreitung der Wortlautgrenze, eine reine Schießerei, bei der die Gewalt in keinster Weise unmittelbar durch körperliche Kraftentfaltung entsteht, als "Schlägerei" zu bezeichnen. Bei einer Messerstecherei könnte man das vllt noch anders sehen.

Sarah

Sarah

22.5.2025, 14:44:51

Wie ist das bei Konstellationen in denen nur „eine Seite" Körperverletzungen erleidet? Bsp.: A und B prügeln auf C und D ein, diese wehren sich aber A ist der einzige, der dabei selbst nicht verletzt wird und nur andere verletzt. Muss man zwingend selbst „Opfer" einer Körperverletzung gewesen sein, um

Beteiligte

r zu sein?

LUC1502

luc1502

22.5.2025, 15:19:15

Hi @[Sarah](209206) Paeffgen/Böse/Eidam sagen hierzu, dass

Beteiligte

r ist, wer am Tatort anwesend ist und aktiv in feindseliger Weise durch einen physischen Tatbeitrag an jenen Aggressionsakten mitwirkt, die schon im Gange sind oder diese (mit-)initiiert. D.h. Man muss nicht unbedingt Opfer oÄ sein. Ich hoffe, das hilft dir weiter!


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community