Hallo @[Tinki](200906),
zunächst mal würde ich mir die andere Aufgabe mit der dort gebrachten Definition gerne noch einmal anschauen, nur zur Sicherheit. Bei meiner kurzen Recherche gerade habe ich aber die von Dir angesprochene Aufgabe anscheinend übersehen, wir haben eben auch mittlerweile einige Aufgaben zur
Zueignungsabsicht. Weiß Du zufällig noch, welche Aufgabe es genau war? Falls
ja, lass es mich gerne wissen - idealerweise, indem Du die konkrete Aufgabe nennst. Am einfachsten geht
das, indem Du den
Link zur Aufgabe in Deinen Post einfügst (Symbol mit dem Quadrat und dem nach rechts oben herausgehenden Pfeil über der Aufgabe anklicken ("Teilen"-Symbol), im sich
dann öffnenden Menü ganz rechts auf die beiden überlappenden Quadrate,
dann hast Du den
Link in der Zwischenablage und kannst ihn hier zB mit Strg+v einfügen).
Unabhängig
davon klingt es aber für mich so, als "passt
das". Beide Definitionen findet man so oder leicht abgewandelt mehrfach im Schrifttum, die längere mit dem
Anspruch zB bei Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl 2019, § 242 Rn 59; MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl 2021, § 242 Rn 173, die kürzere zB bei Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl 2023, § 242 Rn 27; BeckOK-StGB/Wittig, 62. Ed, Stand 1.8.24, § 242 Rn 40. Bei letzterem Fall heißt es allerdings typischerweise "materielle EIGENTUMSordnung" statt "materielle RECHTSordnung", wie Du sagst, auch deswegen würde ich gerne noch einmal einen Blick auf die andere Aufgabe werfen.
Ich sehe spontan keine Konstellation, in der die beiden Definitionen (richtig verstanden) zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen würden. Wenn für Dich die Definition über den fälligen und durchsetzbaren
Anspruch plastischer und leichter zu merken ist, spricht
da also nichts
dagegen.
Viele Grüße, Sebastian - für
das Jurafuchs-Team