Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Zueignung, Rechtswidrigkeit der (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definition: Zueignung, Rechtswidrigkeit der (§ 242 Abs. 1 StGB)
19. April 2025
5 Kommentare
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Was versteht man unter „Rechtswidrigkeit der Zueignung“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?
Rechtswidrig ist eine beabsichtigte Zueignung, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DDoubleYou
10.12.2023, 23:01:55
Liebes Jurafuchs-Team, nach der Definition muss ein Anspruch auf „
Übereignung“ bestehen. Muss man dann richtigerweise auf § 433 I 1 BGB verweisen (angenommen der potenzielle Täter hat die Sache gekauft) oder auf § 985 (wenn einschlägig)? § 985 BGB ist ja ein Anspruch auf „Herausgabe“. Oder geht (doch) beides? Vielen Dank und beste Grüße!
max06
2.5.2024, 18:54:29
Auf die Anspruchsgrundlage aus Vertrag oder Gesetz. § 433 wäre z.B. richtig, § 985 kann schon gar nicht sein, weil dieser das Eigentum des Anspruchstellers (des Diebs) voraussetzt und eigenes Eigentum kann man nicht stehlen. (Ausnahme: ggf. Eigentum mehrerer an der Sache, dann stellt sich aber die Frage, wie ein Eigentümer einen Herausgabeanspruch aus Eigentum gegen andere Eigentümer geltend machen kann, hier scheidet die Gesamthandsgesellschaft sicher aus, sodass ich mir nur abgefahrene gesellschaftsrechtliche Konstellationen vorstellen könnte, wobei dort die Anspruchsgrundlage auch eine andere sein müsste...)
Tinki
23.9.2024, 13:11:38
Im Kapitel zur
Zueignungsabsichtwird die
Rechtswidrigkeitanders definiert und zwar so, dass sie dann gegeben ist, wenn die
Wegnahmeim Widerspruch zur materiellen Rechtsordnung steht. Ich finde die Def., die auf den fälligen und durchsetzbaren Anspruch abstellt einfacher, aber frage mich, ob man hierdurch manche Konstellationen nicht erfasst? Vielen Dank vorab und LG!

Sebastian Schmitt
24.9.2024, 11:25:45
Hallo @[Tinki](200906), zunächst mal würde ich mir die andere Aufgabe mit der dort gebrachten Definition gerne noch einmal anschauen, nur zur Sicherheit. Bei meiner kurzen Recherche gerade habe ich aber die von Dir angesprochene Aufgabe anscheinend übersehen, wir haben eben auch mittlerweile einige Aufgaben zur
Zueignungsabsicht. Weiß Du zufällig noch, welche Aufgabe es genau war? Falls ja, lass es mich gerne wissen - idealerweise, indem Du die konkrete Aufgabe nennst. Am einfachsten geht das, indem Du den Link zur Aufgabe in Deinen Post einfügst (Symbol mit dem Quadrat und dem nach rechts oben herausgehenden Pfeil über der Aufgabe anklicken ("Teilen"-Symbol), im sich dann öffnenden Menü ganz rechts auf die beiden überlappenden Quadrate, dann hast Du den Link in der Zwischenablage und kannst ihn hier zB mit Strg+v einfügen). Unabhängig davon klingt es aber für mich so, als "passt das". Beide Definitionen findet man so oder leicht abgewandelt mehrfach im Schrifttum, die längere mit dem Anspruch zB bei Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl 2019,
§ 242Rn 59; MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl 2021,
§ 242Rn 173, die kürzere zB bei Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl 2023,
§ 242Rn 27; BeckOK-StGB/Wittig, 62. Ed, Stand 1.8.24,
§ 242Rn 40. Bei letzterem Fall heißt es allerdings typischerweise "materielle EIGENTUMSordnung" statt "materielle RECHTSordnung", wie Du sagst, auch deswegen würde ich gerne noch einmal einen Blick auf die andere Aufgabe werfen. Ich sehe spontan keine Konstellation, in der die beiden Definitionen (richtig verstanden) zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen würden. Wenn für Dich die Definition über den fälligen und durchsetzbaren Anspruch plastischer und leichter zu merken ist, spricht da also nichts dagegen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
SM2206
24.9.2024, 18:15:57
Meines Wissens nach nimmt die h.M. an, dass nicht nur fällige und einredefreie Ansprüche auf das Eigentum an der konkret weggenommen Sache, sondern auch Aneignungsrechte und allgemeine Rechtfertigungsgründe die
Rechtswidrigkeitder beabsichtigen
Zueignungausschließen können. Das mit den Rechtfertigungsgründen ist zwar umstr., ein Teil der Lit. möchte diese erst auf Ebene der allg.
Rechtswidrigkeitder Tat prüfen, bestehende Aneignungsrechte (z.B. gem. § 910 BGB) schließen aber mE nach allen Auff. die
Rechtswidrigkeitder beabsichtigen
Zueignungaus. Das mit dem Anspruch ist also zwar die wichtigste, aber nur eine Teilmenge der Oberkategorie „im Widerspruch zur materiellen Eigentumsordnung“ und damit streng genommen keine vollständige Definition. LG