Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Diebstahl (§ 242 StGB)

Zueignung, Rechtswidrigkeit der (§ 242 Abs. 1 StGB)

Definition: Zueignung, Rechtswidrigkeit der (§ 242 Abs. 1 StGB)

23. November 2024

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Was versteht man unter „Rechtswidrigkeit der Zueignung“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?

Rechtswidrig ist eine beabsichtigte Zueignung, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat.

Achtung: hier können Probleme Gattungsschulden und insb. mit Geldschulden auftreten.
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