Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Zueignung, Rechtswidrigkeit der (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definition: Zueignung, Rechtswidrigkeit der (§ 242 Abs. 1 StGB)
19. Juli 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (6.689 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter „Rechtswidrigkeit der Zueignung“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?
Rechtswidrig ist eine beabsichtigte Zueignung, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat.

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!