Definition: Sache (§ 242 StGB)
Definiere den Begriff „Sache“ (§ 242 StGB):
Sachen sind im BGB als körperliche Gegenstände (§ 90 BGB) definiert. Der strafrechtliche Sachbegriff wird indes unabhängig der zivilrechtlichen Regelungen bestimmt. Deshalb zählen im Strafrecht auch Tiere als Sachen und können Diebstahlsobjekte bzw. Objekt einer Sachbeschädigung sein (im Zivilrecht zählen Tiere nicht als Sachen, sondern sind diesen lediglich gleichgestellt, § 90a S. 1 BGB). Im Übrigen gilt für die Körperlichkeit der Gegenstände, dass ihr Aggregatzustand (fest, flüssig oder gasförmig) unerheblich ist.
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