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Definition: Sache (§ 242 StGB)

22. August 2026
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Definition

Definiere den Begriff „Sache“ (§ 242 StGB):

Sachen sind alle körperlichen Gegenstände, unabhängig vom Aggregatzustand .

Der strafrechtliche Sachbegriff ist unabhängig von zivilrechtlichen Wertungen zu bestimmen. § 90 BGB ist nicht anwendbar. Deshalb zählen im Strafrecht auch Tiere als Sachen und können Diebstahlsobjekte bzw. Objekt einer Sachbeschädigung sein (im Zivilrecht zählen Tiere nicht als Sachen, sondern sind diesen lediglich gleichgestellt, § 90a S. 1 BGB). Keine Sache mangels Körperlichkeit ist etwa der elektrische Strom (siehe auch § 248c StGB). Auch Forderungen und virtuellen Gütern fehlt die Körperlichkeit.

Fundstellen

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