Definition: Sache (§ 242 StGB)

19. April 2025

8 Kommentare

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Definiere den Begriff „Sache“ (§ 242 StGB):

Sachen sind im BGB als körperliche Gegenstände (§ 90 BGB) definiert. Der strafrechtliche Sachbegriff wird indes unabhängig der zivilrechtlichen Regelungen bestimmt. Deshalb zählen im Strafrecht auch Tiere als Sachen und können Diebstahlsobjekte bzw. Objekt einer Sachbeschädigung sein (im Zivilrecht zählen Tiere nicht als Sachen, sondern sind diesen lediglich gleichgestellt, § 90a S. 1 BGB). Im Übrigen gilt für die Körperlichkeit der Gegenstände, dass ihr Aggregatzustand (fest, flüssig oder gasförmig) unerheblich ist.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Eileen 🦊

Eileen 🦊

13.4.2024, 08:51:33

Demnach wäre die richtige Definition: Gegenstände sowie Tiere?

LELEE

Leo Lee

13.4.2024, 15:44:02

Hallo Eileen112358, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte man die Tiere den Gegenständen gleichstellen, da sie ebenfalls Sachen sind! Wie man es genau formuliert ist letztlich Sache des Geschmacks und dürfte in der Bedeutung für die Klausur nur zweitrangig sein. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 4. Auflage, Schmitz

§ 242

Rn. 26 :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Eileen 🦊

Eileen 🦊

13.4.2024, 15:56:37

Vielen Dank!

GELD

Geldhatmanzuhaben

14.8.2024, 07:21:09

Eine Herleitung aus §90a BGB scheint nicht vollends überzeugend, da eine Herleitung wohl strafrechtsautonom zumindest überzeugender ist. Man kann hier auf § 324a l Nr. 1 StGB abstellen, welcher Tiere den Sachen gleichstellt.

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

3.2.2025, 15:11:03

Ist der Fakt, dass Tiere ebenfalls Sachen (im Strafrecht) sind nicht eher eine Erklärung und kein Teil der Definition?

FO

forste35

1.4.2025, 12:39:05

Sehe ich genauso! Könnt ihr das bitte entweder ändern oder uns kurz aufklären @jurafuchs ? :) dankee


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