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Definition: Sache (§ 242 StGB)
24. Mai 2026
17 Kommentare
Definiere den Begriff „Sache“ (§ 242 StGB):
Sachen sind im BGB als körperliche Gegenstände (§ 90 BGB) definiert. Der strafrechtliche Sachbegriff wird indes unabhängig der zivilrechtlichen Regelungen bestimmt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eileen 🦊
13.4.2024, 08:51:33
Demnach wäre die richtige Definition: Gegenstände sowie Tiere?
Leo Lee
13.4.2024, 15:44:02
Hallo Eileen112358, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte man die Tiere den Gegenständen gleichstellen, da sie ebenfalls Sachen sind! Wie man es genau formuliert ist letztlich Sache des Geschmacks und dürfte in der Bedeutung für die Klausur nur zweitrangig sein. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 4. Auflage, Schmitz § 242 Rn. 26 :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Eileen 🦊
13.4.2024, 15:56:37
Vielen Dank!
Geldhatmanzuhaben
14.8.2024, 07:21:09
Eine Herleitung aus §90a BGB scheint nicht vollends überzeugend, da eine Herleitung wohl strafrechtsautonom zumindest überzeugender ist. Man kann hier auf § 324a l Nr. 1 StGB abstellen, welcher Tiere den Sachen gleichstellt.
SM2206
5.1.2026, 01:28:23
Das "sowie" wäre streng genommen falsch, da auch Tiere körperliche Gegenstände sind. Man müsste von "auch", "einschließlich" oder dergleichen sprechen.
Bomellp
23.1.2026, 14:13:17
Die KI hat ein sehr schlechtes Verständnis von Bedeutung. Ich habe die Definition vom Sinngehalt exakt wiedergegeben aber die KI hat alles missverstanden weil meine Definition nicht genau den vorgegebenen Aufbau hat. Das macht die Funktion eines freien Definierens ziemlich Sinnlos.
Billy123
1.2.2026, 13:26:48
mal liest man 90bgb dürfe niemals verwendet werden bei der definition des sachbegriffs im strafrecht , weil dieser ein anderer sei. und manchmal lese ich vgl 90 bgb in der definition. was stimmt denn nun ? @foxxy
Foxxy
1.2.2026, 13:27:13
Sache i.S.d. § 242 StGB ist jeder körperliche Gegenstand, unabhängig vom Aggregatzustand; strafrechtlich werden auch Tiere als Sachen behandelt. Nicht erfasst sind unkörperliche Erscheinungen wie Daten, Software und Elektrizität. Zu deiner Frage: Der strafrechtliche Sachbegriff ist eigenständig. Du solltest § 90 BGB nicht als Rechtsgrundlage heranziehen, aber als Orientierung („körperlicher Gegenstand“) ist ein „vgl. § 90 BGB“ zulässig – mit dem Hinweis, dass strafrechtliche Besonderheiten (insb. Tiere) abweichen.
