Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Gesetzgebungskompetenzen

Gesetzebungskompetenz, Annexkompetenz (vor Art. 70 GG)

Definition: Gesetzebungskompetenz, Annexkompetenz (vor Art. 70 GG)

21. November 2024

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Was versteht man unter der ungeschriebenen „Annexkompetenz“ des Bundes?

Eine Annexkompetenz liegt vor, wenn das Sachgebiet in einem „untrennbaren Zusammenhang“ mit einem Kompetenztitel des Bundes steht.

Die Annexkompetenz knüpft an bestehende Kompetenztitel an. Sie erweitert diese bestehende Kompetenz „in die Tiefe“. Typischerweise dient die Annexkompetenz der Vorbereitung oder Durchführung des Sachgebiets. Voraussetzung ist demnach, dass der Bund von einer ihm ausdrücklich zugewiesenen Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Es ist sehr schwierig (aber nicht klausurentscheidend), die Annexkompetenz von der Kompetenz kraft Sachzusammenhang abzugrenzen. Die Annexkompetenz geht in die Tiefe - AT (Allgemeiner Teil). Die Annexkompetenzen ermöglichen dem Bund in den Sachbereichen der Bundeskompetenzen insbesondere die Gefahrenabwehr, die Erhebung von Gebühren und Beiträgen, sowie die Planung, Statistik und Forschung.
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