Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Gesetzgebungskompetenzen

Gesetzgebungskompetenz, Annexkompetenz (vor Art. 70 GG)

Definition: Gesetzgebungskompetenz, Annexkompetenz (vor Art. 70 GG)

20. Mai 2025

2 Kommentare

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Was versteht man unter der ungeschriebenen „Annexkompetenz“ des Bundes?

Eine Annexkompetenz liegt vor, wenn das Sachgebiet in einem „untrennbaren Zusammenhang“ mit einem Kompetenztitel des Bundes steht.

Die Annexkompetenz knüpft an bestehende Kompetenztitel an. Sie erweitert diese bestehende Kompetenz „in die Tiefe“. Typischerweise dient die Annexkompetenz der Vorbereitung oder Durchführung des Sachgebiets. Voraussetzung ist demnach, dass der Bund von einer ihm ausdrücklich zugewiesenen Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Es ist sehr schwierig (aber nicht klausurentscheidend), die Annexkompetenz von der Kompetenz kraft Sachzusammenhang abzugrenzen. Die Annexkompetenz geht in die Tiefe - AT (Allgemeiner Teil). Die Annexkompetenzen ermöglichen dem Bund in den Sachbereichen der Bundeskompetenzen insbesondere die Gefahrenabwehr, die Erhebung von Gebühren und Beiträgen, sowie die Planung, Statistik und Forschung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OKA

okalinkk

9.5.2025, 15:12:40

“Die

Annexkompetenz

en ermöglichen dem Bund in den Sachbereichen der Bundeskompetenzen insbesondere die Gefahrenabwehr, die Erhebung von Gebühren und Beiträgen, sowie die Planung, Statistik und Forschung.” Ist die Gefahrenabwehr nicht Ländersache?

OKA

okalinkk

9.5.2025, 15:19:56

habe ich es richtig verstanden, dass die

Annexkompetenz

, die

Kompetenz kraft Sachzusammenhang

und die

Kompetenz kraft Natur der Sache

nur ungeschriebene Kompetenzen fuer den Bund sind? Fuer die Laender bedarf es dieser Konstruktionen nicht, da ja gem 70 I GG eine Auffangzustaendigkeit besteht?


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