Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Einziehungsermächtigung (§§ 362, 185 BGB)
Definition: Einziehungsermächtigung (§§ 362, 185 BGB)
Definiere den Begriff „Einziehungsermächtigung“ (§§ 362, 185 BGB):
Durch die Einziehungsermächtigung räumt der Inhaber einer Forderung einem Dritten die Befugnis ein, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen (§ 185 BGB), infolgedessen die Forderung bei Leistung des Schuldners an den ermächtigten Dritten erlischt (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB).
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!