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Definition: Verfügungsgeschäft (vor § 104 BGB)

9. Mai 2026

17 Kommentare


Definiere den Begriff „Verfügungsgeschäft“:

Verfügungsgeschäfte (auch: Erfüllungsgeschäfte) sind Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht (z.B. Eigentum) übertragen, belastet, aufgehoben oder inhaltlich geändert wird. Verfügungsgeschäfte findet man hauptsächlich im Sachenrecht des BGB. Das Verfügungsgeschäft verwirklicht den Vollzug des Verpflichtungsgeschäfts (Beispiel: Übereignung beweglicher Sachen, § 929 BGB).

Es gibt nicht nur dingliche, sondern auch schuldrechtliche Verfügungsgeschäfte (z. B. Abtretung (§ 398 BGB), Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB)).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Benny

Benny

16.4.2022, 00:11:01

Hallo liebes Team, müsste als letzter Punkt nicht: „verwirklicht den Vollzug des -Verfügungs-geschäfts“ und nicht des

Verpflichtungsgeschäfts

stehen? Hier steht zwei mal das

Verpflichtungsgeschäft

als Vorlage. Beste Grüße Benny 😊

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.4.2022, 17:19:17

Hi Benny,

Verpflichtungsgeschäft

ist an dieser Stelle durchaus richtig. Es handelt sich dabei um das

schuld

rechtliche Geschäft (zB Kaufvertrag), welches durch das

Verfügungsgeschäft

(zB Übereignung der Ware/des Geldes) vollzogen wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Eren Jäger

Eren Jäger

19.6.2022, 18:29:40

Man könnte 397, 414, 415 als

schuld

rechtliche

Verfügungsgeschäfte

in einer Klammer beiläufig erwähnen 🤓 Habe ich erst sehr spät auf dem Schirm gehabt

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.6.2022, 09:53:29

Hallo Annie, vielen Dank für den Hinweis. Wir haben nun einen entsprechenden Hinweistext mit aufgenommen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

§🗿

§🗿

3.4.2024, 00:55:28

An diejenigen, die weitere

schuld

rechtliche

Verfügungsgeschäfte

auf dem Schirm haben möchten: -Aufrechnung (§ 387 BGB) -Erlass (§ 397 BGB) -Abtretung (§ 398 BGB) -befreiende

Schuld

übernahme (§ 4

14 BGB

).

ISAB

Isabell

7.11.2022, 15:04:02

Eine Merkhilfe: Die Hochzeitsnacht;) Aufhebung (Aufheben der Ehefrau durch den Ehemann), Übertragung (Tragen der Ehefrau über die Türschwelle), Belastung (Geschlechtsakt), Inhaltsänderung (Schwangerschaft)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

10.11.2022, 12:43:04

Hallo Isabell, danke für diesen Klassiker der Merkhilfen :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EL

ella_

18.9.2023, 12:15:03

Beim

Verfügungsgeschäft

geht es um Veränderung jeglicher Art der rechtlichen Position? Kann ich mir das so merken?

BL

Blotgrim

18.3.2024, 15:49:14

Ich würde es dahingehend einschränken, dass

Verfügungsgeschäfte

keine Rechtspositionen begründen, was

ja

aber auch eine Veränderung der rechtlichen Position sein kann. Ansonsten kann man sich das aber zumindest als Stütze so merken

QUIG

QuiGonTim

8.11.2023, 07:00:12

Merkhilfe: VÜBA Verändern. Übertragen. Belasten. Aufheben.

cSchmitt

cSchmitt

14.7.2025, 15:30:44

Danke für das Bemühen, aber meines Erachtens ist das bloße Aneinanderreihen der Anfangsbuchstaben ohne einen erkennbaren neuen Wortsinn keine Merkhilfe oder übersehe ich eine Bedeutung von VÜBA?

BL

Blotgrim

18.3.2024, 15:50:52

Es ergibt sich vielleicht schon daraus, dass es in der Aufzählung nicht vorkommt, aber ich würde vielleicht nochmal explizit darauf hinweisen, dass ein

Verfügungsgeschäft

gerade keine Rechte begründet

Janick Passarge

Janick Passarge

24.2.2026, 16:15:23

übertrieben allgemeine Geschäftsbedingungen = ÜAGB = übertragen, aufgehoben, geändert, belastet

JO

joosi

14.3.2026, 17:24:46

Ja

uernig/Mansel, 19.A. 2023, § 104 RdNr. 10. Soweit ich es sehen kann, sind in der Auflage im

Ja

uernig BGB Kommentar von Mansel zu § 104 nur 9 Randnummern. Zumal es in denen um die Geschäftsunfähigkeit geht und nicht um

Verfügungsgeschäfte

.