Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Verfügungsgeschäft (vor § 104 BGB)
4,9 ★ (29.108 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definition: Verfügungsgeschäft (vor § 104 BGB)
9. Mai 2026
17 Kommentare
Definiere den Begriff „Verfügungsgeschäft“:
Verfügungsgeschäfte (auch: Erfüllungsgeschäfte) sind Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht (z.B. Eigentum) übertragen, belastet, aufgehoben oder inhaltlich geändert wird. Verfügungsgeschäfte findet man hauptsächlich im Sachenrecht des BGB. Das Verfügungsgeschäft verwirklicht den Vollzug des Verpflichtungsgeschäfts (Beispiel: Übereignung beweglicher Sachen, § 929 BGB).
Wie funktioniert Jurafuchs?
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Benny
16.4.2022, 00:11:01
Hallo liebes Team, müsste als letzter Punkt nicht: „verwirklicht den Vollzug des -Verfügungs-geschäfts“ und nicht des
Verpflichtungsgeschäftsstehen? Hier steht zwei mal das
Verpflichtungsgeschäftals Vorlage. Beste Grüße Benny 😊
Lukas_Mengestu
19.4.2022, 17:19:17
Hi Benny,
Verpflichtungsgeschäftist an dieser Stelle durchaus richtig. Es handelt sich dabei um das
schuldrechtliche Geschäft (zB Kaufvertrag), welches durch das
Verfügungsgeschäft(zB Übereignung der Ware/des Geldes) vollzogen wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Eren Jäger
19.6.2022, 18:29:40
Man könnte 397, 414, 415 als
schuldrechtliche
Verfügungsgeschäftein einer Klammer beiläufig erwähnen 🤓 Habe ich erst sehr spät auf dem Schirm gehabt
Lukas_Mengestu
20.6.2022, 09:53:29
Hallo Annie, vielen Dank für den Hinweis. Wir haben nun einen entsprechenden Hinweistext mit aufgenommen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabell
7.11.2022, 15:04:02
Eine Merkhilfe: Die Hochzeitsnacht;) Aufhebung (Aufheben der Ehefrau durch den Ehemann), Übertragung (Tragen der Ehefrau über die Türschwelle), Belastung (Geschlechtsakt), Inhaltsänderung (Schwangerschaft)
Nora Mommsen
10.11.2022, 12:43:04
Hallo Isabell, danke für diesen Klassiker der Merkhilfen :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
ella_
18.9.2023, 12:15:03
Beim
Verfügungsgeschäftgeht es um Veränderung jeglicher Art der rechtlichen Position? Kann ich mir das so merken?
Blotgrim
18.3.2024, 15:49:14
Ich würde es dahingehend einschränken, dass
Verfügungsgeschäftekeine Rechtspositionen begründen, was
jaaber auch eine Veränderung der rechtlichen Position sein kann. Ansonsten kann man sich das aber zumindest als Stütze so merken
QuiGonTim
8.11.2023, 07:00:12
Merkhilfe: VÜBA Verändern. Übertragen. Belasten. Aufheben.
cSchmitt
14.7.2025, 15:30:44
Danke für das Bemühen, aber meines Erachtens ist das bloße Aneinanderreihen der Anfangsbuchstaben ohne einen erkennbaren neuen Wortsinn keine Merkhilfe oder übersehe ich eine Bedeutung von VÜBA?
Blotgrim
18.3.2024, 15:50:52
Es ergibt sich vielleicht schon daraus, dass es in der Aufzählung nicht vorkommt, aber ich würde vielleicht nochmal explizit darauf hinweisen, dass ein
Verfügungsgeschäftgerade keine Rechte begründet
Janick Passarge
24.2.2026, 16:15:23
übertrieben allgemeine Geschäftsbedingungen = ÜAGB = übertragen, aufgehoben, geändert, belastet
