Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Gesetzgebungskompetenzen

Erforderlichkeit zur Wahrung der Rechtseinheit (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 2 GG)

Definition: Erforderlichkeit zur Wahrung der Rechtseinheit (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 2 GG)

5. März 2026

5 Kommentare

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Was versteht man unter „Erforderlichkeit zur Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet“ (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 2 GG)?

Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet erforderlich, wenn eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.

Dies wendet sich nicht gegen die Vielfalt landesrechtlicher Regelungen an sich. Ziel dieser Regelung ist die Funktionsfähigkeit (nicht die Einheitlichkeit) der Rechtsordnung. Deine Korrektorin will hier das Schlagwort „Rechtszersplitterung“ lesen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CH

Christopher

17.10.2023, 22:42:32

Habt ihr für

da

s Schlagwort Rechtszersplitterung Beispiele? Kann mir

da

runter nicht wirklich was vorstellen.

ROAD

roadrunnert

22.10.2023, 23:37:12

Ich hatte gerade einen Fall

da

zu bei Hemmer im Kurs. Ein gutes Beispiel ist

da

s

Staatshaftungsrecht

. Die Haftung des Staats für rechtswidrige Ausübung hoheitlicher Gewalt beruht auf verschiedenen, verstreuten und teilweise nur gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsgrundlagen. Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gilt z.B. noch deren

Staatshaftungsrecht

weiter. In den 1980ern gab es schon mal den Versuch, ein einheitliches Staatshaftungsgesetz zu erlassen, aber

da

mals noch keinen entsprechenden Kompetenztitel (

da

zu hat Jurafuchs einen guten Fall). Mittlerweile gibt es den Art. 74 Nr. 25, d.h. der Bund könnte

jetzt

wieder tätig werden, hat es aber bislang nicht getan.

ROAD

roadrunnert

22.10.2023, 23:38:21

@Christopher ⬆️

LELEE

Leo Lee

29.10.2023, 09:38:46

Hallo Christopher, neben dem sehr guten Beispiel von roadrunnert kann man vielleicht noch als relativ aktuelles Beispiel die vielen Coronagesetze und -verordnungen nehmen, die teils sehr verschiedene Zeiträume (Quarantäne, Tests usw.) und Maßstäbe enthielten :). Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

LMA

Lt. Maverick

2.6.2025, 17:03:19

Auch einprägsam ist

da

s Straßenverkehrsrecht Art. 74 I Nr. 22, Art. 72 II GG: Man stelle sich nur mal vor,

da

ss in Berlin

da

s

Link

sfahrgebot und in Brandenburg Rechtsfahrgebot gilt oder Straßenverkehrszeichen in Bayern gelten, die der Rest von Deutschland gar nicht kennt.


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