Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)
Gefährliches Werkzeug - konkret-subjektive Betrachtung (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)
Definition: Gefährliches Werkzeug - konkret-subjektive Betrachtung (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)
19. April 2025
4 Kommentare
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Was versteht man nach der von einem Teil der Literatur vertretenen konkret-subjektiven Betrachtung unter einem „gefährlichen Werkzeug“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)?
Der Täter führt nach der konkret-subjektiven Betrachtungsweise ein gefährliches Werkzeug bei sich, wenn er den mitgeführten Gegenstand bei der Tat erforderlichenfalls so verwenden will, dass dieser im Falle des Einsatzes nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jakob G.
9.5.2022, 10:03:59
Falsche Frage. Wird hier nicht eigentlich das TBM des "
Beisichführens", nicht aber die Definition des "gefährlichen Werkzeugs" geprüft?

Lukas_Mengestu
10.5.2022, 11:13:37
Hallo Jakob G., in dieser Definition geht es tatsächlich in erster Linie um das gefährliche Werkzeug. Die besondere Schwierigkeit die sich hier - im Vergleich zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB ergibt ist indes die, dass hier das Werkzeug noch nicht verwendet werden muss, sondern bereits das Bei-Sich-Führen den Qualifikationstatbestand erfüllt. Insoweit fällt es hier deutlich schwerer, das gefährliche Werkzeug hinreichend klar zu definieren und dadurch den Qualifikationstatbestand zu begrenzen. Beste Grüße, Lukas -für das Jurafuchs-Team

Linda
25.10.2023, 22:45:20
Wo ist der relevante Unterschied zwischen „er will sie erforderlichenfalls benutzen“ und „er will sie zur Not benutzen“?
Leo Lee
29.10.2023, 10:46:16
Hallo Linda, das sind im Grunde nur marginale Unterschiede. Bei den subj. Ansätzen gibt es eine sehr enge Ansicht, die fordert, dass der Täter die Waffe im „Notfall“ – also wenn es nicht anders geht – benutzen will im konkreten Fall. Die weitere Ansicht lässt es ausreichen, wenn der Täter unabhängig vom konkreten Fall generell das Werkzeug benutzen will, wann immer es eben „erforderlich“ ist. I.E. sind die Grenzen zw. diesen zwei Ansätzen fließend, weshalb du dir nicht den Kopf darüber zerbrechen solltest. Hierzu kann ich dir i.Ü. die Lektüre von Fischer StGB 69. Auflage, § 244 Rn. 16 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam Leo