Ich bin bei sowas immer etwas vorsichtig. Prinzipiell zeigt es zwar natürlich dein Wissen, wenn man die einzelnen Ansichten konkret benennen kann, aber dann müssen diese auch zu 100% korrekt wiedergegeben werden - Sonst kann es sogar negativ auffallen.
ABER im Examen hast du, anders als bspw. in einer Hausarbeit, keine Quelle, aus denen du dir diese holen kannst. Vielmehr finde ich es argumentativ viel überzeugender, wenn man sich die einzelnen Ansichten inhaltlich aus der Norm herleitet ohne sie zu benennen. So zeigt man viel besser, dass man mit dem Gesetz arbeitet, als dass man schlicht auswendig gelerntes Wissen wiedergibt.
Netter Nebeneffekt: Man spart sich einige Fleißarbeit, wenn man nicht jeden
Streitstand und jede Ansicht stumpf auswendig lernt, sondern eher die systematische und inhaltliche Herleitung lernt.
Also hier sowas in der Art:
"Man könnte für den Begriff des gefährlichen Werkzeugs darauf abstellen, dass der Gegenstand nach seiner objektiven
Beschaffenheit im Fall seines Einsatzes geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. (abstrakt-obj. Theorie)
Andererseits könnte man darauf abstellen, dass der Gegenstand objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und in der konkreten Situation aus Sicht eines obj. Betrachters keine andere Funktion erfüllen kann, als Menschen zu verletzen. (konkret-obj. Theorie)
Demgegenüber könnte man zusätzlich zur objektiven Verletzungs
geeignetheit noch auf die
Verwendungsabsicht des Täters abstellen, also seinem Plan, den Gegenstand bei Bedarf gegen Menschen einzusetzen. (Lehre vom
Verwendungsvorbehalt)
Schließlich könnte man auch darauf abstellen, dass der Täter sich vorgenommen hat, den Gegenstand unabhängig von der konkreten Tatsituation verwenden will (Widmungstheorie)
-> Dazu jeweils eine Subsumption, die im
Streitfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen wird.
Der Wortlaut des §244 I Nr. 1 a) spricht von "Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug". Waffen werden dabei objektiv bestimmt, weshalb auch das gefährliche Werkzeug nach objektiven Merkmalen bestimmt werden muss. Darüber hinaus kommt es bei §244 I Nr. 1 a) im Vergleich zur Begehung einer Körperverletzung "mittels" eines gefährlichen Werkzeugs in §224 I Nr. 2 Alt. 2 gerade nicht auf die tatsächliche
Verwendung an.
Zudem spricht gegen die subjektiven Ansätze (Widmung/
Verwendungsvorbehalt) dabei neben Beweisschwierigkeiten im
Einzelfall vor allem, dass §244 I Nr. 1 b) ein subjektives Element in Form der Absicht der Überwindung eines Widerstands, das in §244 I Nr. 1 a) fehlt. Systematisch bedeutet das, dass es in §244 I Nr. 1 a) gerade nicht auf ein solches ankommen kann.
Innerhalb der objektiven Ansätze spricht der erhöhte Strafrahmen für die Berücksichtigung des
Einzelfalls in Form einer konkreten Betrachtungsweise. Andererseits kann auch dies zu Beweisschwierigkeiten führen und auf die tatsächliche
Verwendung kam es aufgrund des Vergleichs zu §224 I Nr. 2 Alt. 2 gerade nicht an, was für eine abstrakte Betrachtungsweise sprechen könnte. (Hier kann man sich entscheiden)"
So oder so ähnlich hätte ich das in der Klausur verarbeitet, wenn darauf einer der Schwerpunkte liegt. Die Theorien hätte ich dabei wie gesagt nicht namentlich benannt - Deshalb in Klammern. Inhaltliche Richtigkeit proklamiere ich (noch) nicht, denn ich bin gerade erst dabei mir den
Streitstand draufzuschaffen. :)