Hallo Kai, generell werden an das Beisichführen keine besonderes hohen Herausforderungen gestellt. Dies wird damit begründet, dass gerade die gesteigerte Gefährlichkeit des Die
bstahls sanktioniert werden soll. Es reicht also, wenn der Täter zu Versuchsbeginn oder irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung Zugriff auf die Waffe hat. Dabei hast du richtig erkannt, dass Zugriff nicht gleichzusetzen ist mit tatsächlicher
Sachherrschaft. Das Beisichführen hat eine räumliche Komponente:Die Waffe muss im Zugriffsbereich des Täters zur Verfügung stehen. Nicht erforderlich ist aber, dass der Täter den Gegenstand in der Hand hält oder am Körper trägt; es genügt, wenn er so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er ihm unmittelbar zur Verfügung steht, sodass er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann. Ein zufälliges in den Zugriffsbereich gelangen reicht allerdings nicht aus. Ausreichend ist aber, wenn die Waffe zum Beispiel Teil der Beute ist. Demnach reicht es wenn der Täter um die Existenz der Waffe am Tatort weiß. Allerdings ist die Rechtsprechung dazu nicht unbedingt einheitlich. So hat das BayObLG mal geurteilt, dass kein Beisichführen vorliegen soll, wenn der Täter die Waffe im verschlossenen Rucksack hat (NJW 1999, 2535). Dies führt mitunter zu sehr weiten Tatbeständen, wird aber eingeschränkt durch das Merkmal der "Waffe". Der von dir aufgeführte Meinungs
streit bezieht sich auf die Merkmale des anderen gefährlichen Werkzeugs. Dieser Begriff ist identisch mit dem in § 250 A
bs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB und orientiert sich ausweislich der Gesetzgebungsunterlagen an § 224 A
bs. 1 Nr. 2 StGB. Letzterer setzt aber eine konkrete
Verwendung voraus. Von daher ist umstritten, wann das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeug im Sinne der §§ 244,
250 StGB gegeben ist und welche Anforderungen daran zustellen sind. Demgegenüber setzt das Beisichführen einer Waffe ganz normalen