Hallo Kai, generell werden an das
Beisichführen
keine besonderes hohen Herausforderungen gestellt. Dies wird damit begründet, dass gerade die gesteigerte Gefährlichkeit des Diebstahls sanktioniert werden soll. Es reicht also, wenn der Täter zu Versuchsbeginn oder irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung Zugriff auf die Waffe hat. Dabei hast du richtig erkannt, dass Zugriff nicht gleichzusetzen ist mit tatsächlicher Sachherrschaft. Das
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hat eine räumliche Komponente:Die Waffe muss im Zugriffsbereich des Täters zur Verfügung stehen. Nicht erforderlich ist aber, dass der Täter den Gegenstand in der Hand hält oder am Körper trägt; es genügt, wenn er so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er ihm unmittelbar zur Verfügung steht, sodass er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann. Ein zufälliges in den Zugriffsbereich gelangen reicht allerdings nicht aus. Ausreichend ist aber, wenn die Waffe zum Beispiel Teil der Beute ist. Demnach reicht es wenn der Täter um die Existenz der Waffe am Tatort weiß. Allerdings ist die Rechtsprechung dazu nicht unbedingt einheitlich. So hat das BayObLG mal geurteilt, dass kein
Beisichführen
vorliegen soll, wenn der Täter die Waffe im verschlossenen Rucksack hat (NJW 1999, 2535). Dies führt mitunter zu sehr weiten Tatbeständen, wird aber eingeschränkt durch das Merkmal der "Waffe". Der von dir aufgeführte Meinungsstreit bezieht sich auf die Merkmale des anderen gefährlichen Werkzeugs. Dieser Begriff ist identisch mit dem in § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB und orientiert sich ausweislich der Gesetzgebungsunterlagen an § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Letzterer setzt aber eine konkrete Verwendung voraus. Von daher ist umstritten, wann das
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eines gefährlichen Werkzeug im Sinne der §§ 244,
250 StGB gegeben ist und welche Anforderungen daran zustellen sind. Demgegenüber setzt das
Beisichführen
einer Waffe ganz normalen
Vorsatz voraus neben dem Bewusstsein für die Existenz der Waffe. Der
Vorsatz setzt also voraus, dass der Täter jederzeitigen Zugriff zu Angriffszwecken gegenüber anderen Personen darauf zumindest billigt, sicher weiß oder beabsichtigt. In diesem Rahmen führt das auf subjektiver Ebene zu einer entsprechenden Einschränkung. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team