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Definition: Begünstigender Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG)

3. Mai 2026

2 Kommentare


Wann ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) „begünstigend“ (siehe § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG)?

Ein Verwaltungsakt ist begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG).

Der begünstigende Verwaltungsakt ist in § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG legaldefiniert. Die Unterscheidung zwischen begünstigenden und belastenden Verwaltungsakten ist vor allem im Rahmen der Prüfung der §§ 48, 49 VwVfG entscheidend.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Melosh_44

Melosh_44

8.2.2026, 15:13:11

Ich kann mir darunter nichts vorstellen. Könnte mir einer vielleicht Beispiele dazu nennen? Vielen lieben Dank!

Foxxy

Foxxy

8.2.2026, 15:13:42

Begünstigend ist ein

Verwaltungsakt

, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Typische Beispiele: - Erteilung einer Baugenehmigung - Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Gaststättenerlaubnis - Aufenthaltserlaubnis/Duldung - Bewilligung von BAföG, Wohngeld, Subventionen - Steuervergünstigung: Befreiung, Stundung, Erlass, Erstattung - Ausnahme/Befreiung von einer gesetzlichen Pflicht (z.B. Stellplatzpflicht) - Aufhebung oder Reduzierung einer Auflage innerhalb einer Genehmigung - Ernennung/Beförderung eines Beamten - Verlängerung einer be

frist

eten Erlaubnis oder ein bestätigender Feststellungsbescheid Nicht begünstigend sind belastende Akte (z.B. Entziehung einer Erlaubnis, Ablehnung eines Antrags). Bloß tatsächliche Vorteile ohne Rechtsposition genügen nicht. Bei Mischakten (Genehmigung mit Auflage) ist der Genehmigungsteil begünstigend, die Auflage belastend.