Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Die Merkmale des Verwaltungsakts
Begünstigender Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG)
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Definition: Begünstigender Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG)
3. Mai 2026
2 Kommentare
Wann ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) „begünstigend“ (siehe § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG)?
Ein Verwaltungsakt ist begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Melosh_44
8.2.2026, 15:13:11
Ich kann mir darunter nichts vorstellen. Könnte mir einer vielleicht Beispiele dazu nennen? Vielen lieben Dank!
Foxxy
8.2.2026, 15:13:42
Begünstigend ist ein
Verwaltungsakt, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Typische Beispiele: - Erteilung einer Baugenehmigung - Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Gaststättenerlaubnis - Aufenthaltserlaubnis/Duldung - Bewilligung von BAföG, Wohngeld, Subventionen - Steuervergünstigung: Befreiung, Stundung, Erlass, Erstattung - Ausnahme/Befreiung von einer gesetzlichen Pflicht (z.B. Stellplatzpflicht) - Aufhebung oder Reduzierung einer Auflage innerhalb einer Genehmigung - Ernennung/Beförderung eines Beamten - Verlängerung einer be
fristeten Erlaubnis oder ein bestätigender Feststellungsbescheid Nicht begünstigend sind belastende Akte (z.B. Entziehung einer Erlaubnis, Ablehnung eines Antrags). Bloß tatsächliche Vorteile ohne Rechtsposition genügen nicht. Bei Mischakten (Genehmigung mit Auflage) ist der Genehmigungsteil begünstigend, die Auflage belastend.
