Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der Verwaltungsakt
Begünstigender Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG)
Definition: Begünstigender Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG)
Wann ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) „begünstigend“ (siehe § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG)?
Ein Verwaltungsakt ist begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG).
Der begünstigende Verwaltungsakt ist in § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG legaldefiniert. Die Unterscheidung zwischen begünstigenden und belastenden Verwaltungsakten ist vor allem im Rahmen der Prüfung der §§ 48, 49 VwVfG entscheidend.
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