Betriebsrisiko (§ 615 S. 3 BGB): 1 Definition

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Die neuesten Definition zum Thema Betriebsrisiko (§ 615 S. 3 BGB)

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Annahmeunmöglichkeit (§ 615 S. 3 BGB)

Von der Annahemeunwilligkeit (§ 615 S.1 BGB) ist die Annahmeunmöglichkeit zu unterscheiden (§ 615 S. 3 iVm § 615 S. 1 BGB). Wann liegt „Annahmeunmöglichkeit“ vor?