Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Besondere Vorraussetzungen der Mobiliarvollstreckung
Pfändungsverbot vs. Eigentumsvorbehalt (§ 811 Abs. 2 ZPO)
Pfändungsverbot vs. Eigentumsvorbehalt (§ 811 Abs. 2 ZPO)
16. Juli 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

R betreibt eine Reitschule. Hierfür hat er bei Sattlerin S einen Sattel unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Als R nicht bezahlt, erstreitet S einen Titel und beantragt die Pfändung des Sattels.
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Einordnung des Falls
Pfändungsverbot vs. Eigentumsvorbehalt (§ 811 Abs. 2 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da R den Kaufpreis des Sattels noch nicht vollständig gezahlt hat, ist S weiterhin Eigentümerin des Sattels (§§ 929 S. 1, 449 Abs. 1, 158 Abs. 1 BGB). Kann der Vollstreckungsgläubiger grundsätzlich nur Gegenstände, die im Eigentum des Vollstreckungsschuldner stehen, pfänden lassen (§ 808 Abs. 1 ZPO)? (–)
Ja!
2. R benötigt den Sattel für seine Reitschule. Unterliegt der Sattel damit grundsätzlich einem Pfändungsverbot nach § 811 Abs. 1 ZPO?
Genau, so ist das!
3. Der Sattel fällt grundsätzlich unter das Pfändungsverbot des § 811 Abs. 1 Nr. 1b ZPO. Ist er ausnahmsweise doch pfändbar, weil S ihn unter Eigentumsvorbehalt an R verkauft hat (§ 811 Abs. 2 ZPO)?
Ja, in der Tat!
4. Um den Sattel pfänden zu lassen, muss R den Eigentumsvorbehalt durch eine Urkunde nachweisen (§ 811 Abs. S. 2 ZPO).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Max08152
15.7.2025, 14:25:51
Die Antwort zu Frage Nr. 1 ist falsch.
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