Prozessrecht & Klausurtypen > Die ZVR-Klausur
Was kann Gegenstand der Mobiliarvollstreckung sein? (§§ 864 Abs. 1, 865 Abs. 2 ZPO)
E ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Sie wohnt selbst in dem Haus, hat jedoch auch eines der Zimmer an einen Studenten vermietet. G hat eine titulierte Geldforderung gegen E, die er durch eine Sach- oder Forderungspfändung vollstrecken möchte.
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Richtiger Zeitpunkt / Vollstreckung zu Unzeit (§ 758a Abs. 4 ZPO)
Vollstreckungsgläubigerin G beantragt die Vollstreckung eines Herausgabetitels gegen Vollstreckungsschuldner S. Der zuständige Gerichtsvollzieher X ist Frühaufsteher. Er begibt sich an einem Montag um vier Uhr früh zu S und holt dort die herauszugebende Sache ab.