Streitverkündung

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kläger K (Käufer) verklagt Mandant M (Verkäufer) auf Schadensersatz wegen Mängeln an der Kaufsache. M hatte die Kaufsache von Lieferant L geliefert bekommen und könnte bei diesem für Schadensersatzansprüche gegenüber K Regress nehmen (§ 445a BGB).

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Einordnung des Falls

Streitverkündung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gibt es eine Möglichkeit, dass das Ergebnis eines Rechtsstreits auch für Dritte bindend ist?

Ja!

Wenn der Mandant im Fall einer für ihn ungünstigen Entscheidung Regress bei einem Dritten nehmen kann, ist in der Zweckmäßigkeit stets die Möglichkeit der Streitverkündung (§§ 72 ff. ZPO) zu diskutieren. Folge der Streitverkündung ist, dass die entscheidungserheblichen, tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Vorprozesses grundsätzlich auch im Folgeprozess als richtig und feststehend betrachtet werden (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO). Beliebte Regresskonstellationen: - wenn er Gesamtschuldner ist, bei den weiteren Gesamtschuldnern oder - wenn er Verkäufer ist, bei seinem Lieferanten oder - wenn er Geschäftsherr ist, bei seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen - beim vorherigen Prozessbevollmächtigten nach Anwaltswechsel Bestehen also mögliche Regressansprüche des beklagten Mandanten, so ist stets an die Streitverkündung zu denken!
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2. Ist der mögliche Regressanspruch als materiell-rechtlicher Anspruch dann im Hauptgutachten zu prüfen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nein. Im Hauptgutachten werden allein Ansprüche des Klägers gegen den beklagten Mandanten sowie etwaige Gegenansprüche des Mandanten gegen den Kläger geprüft. Der Regressanspruch hingegen wird in der Zweckmäßigkeit geprüft, unter dem Punkt, ob dem Dritten der Streit verkündet werden sollte.

3. Da M hier im Fall einer für ihn ungünstigen Entscheidung Regress beim Lieferanten L nehmen kann, ist es sinnvoll, dem L den Streit zu verkünden.

Ja, in der Tat!

Angesichts der bestehenden Regressmöglichkeit des M gegen L für den Fall des ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits und des möglichen erforderlichen Folgeprozesses gegen den L wegen Regresses, ist es zweckmäßig, dem L den Streit zu verkünden, um: (1) die Interventionswirkung gem. §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO herbeizuführen und (2) die Verjährung gegenüber dem Dritten L zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB). In der Klausur ist wichtig, dass du nicht nur die Rechtsfolgen der Streitverkündung darstellst, sondern auch immer die Voraussetzungen der Streitverkündung (§§ 72, 73 ZPO) sauber prüfst.
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