Unzulässige Abtrennung des Verfahrens - §§ 4, 2 Abs. 2 StPO II

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A, B und C sind gemeinsam angeklagt. Das Verfahren gegen A wird zeitweilig abgetrennt, um ihn über einzelne Tatvorwürfe gegen B und C als Zeugen zu hören, wegen derer A schon rechtskräftig verurteilt ist. Alle drei werden verurteilt. Gegen A wird mit den rechtskräftigen Urteilen eine neue Gesamtstrafe gebildet.

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Einordnung des Falls

Unzulässige Abtrennung des Verfahrens - §§ 4, 2 Abs. 2 StPO II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da A nur zu Taten vernommen wird, wegen derer er schon selbst rechtskräftig verurteilt war, ist die Abtrennung zum Zwecke der Zeugenvernehmung ausnahmsweise zulässig (§§ 4, 2 Abs. 2 StPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Abtrennung von Strafsachen (§§ 4, 2 Abs. 2 StPO) steht im Ermessen des Gerichts. Die zeitweilige Trennung des Verfahrens ist unzulässig, wenn ein Angeklagter zu dem Tatgeschehen, das auch ihm zur Last gelegt wird, als Zeuge gehört werden soll, weil ein Angeklagter in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht als Zeuge über seine eigene Straftat gehört werden darf.Zwar war A bezüglich der Taten schon rechtskräftig verurteilt. Jedoch wurde unter der Einbeziehung der alten Urteilen eine Gesamtstrafe gebildet, bei der eine neue Abwägung aller strafzumessungsrelevanten Tatsachen stattfindet. Das Gericht musste also auch die abgeurteilten Taten würdigen. So ist es möglich, dass die Angaben des A auch zu seinen Lasten Eingang in die Strafzumessung fanden und die Bildung der Gesamtstrafe beeinflussten.
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2. Das Urteil gegen A beruht auch auf der fehlerhaften Abtrennung des Verfahrens (§ 337 Abs. 1 StPO).

Ja, in der Tat!

Die ermessensfehlerhafte Abtrennung kann die gegen A verhängte Gesamtstrafe beeinflusst haben. Es ist nicht auszuschließen, dass A unter Zeugniszwang etwas für ihn Nachteiliges bekundet hat, was er in der Rolle des Mitangeklagten nicht gesagt hätte. Damit beruht das Urteil gegen A auf der fehlerhaften Abtrennung des Verfahrens und der folgenden Zeugenvernehmung.
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