Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO (Einführungsfall)
Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO (Einführungsfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird des räuberischen Diebstahls verurteilt. Zeugin Z behauptet einen Schlag ins Gesicht. Bei der polizeilichen Vernehmung sprach Z sprach noch von einer „reflexartigen Bewegung“. Auch der Ladendetektiv ist sich unsicher. As Anregung, „die blonde Kassiererin” könne bestimmt etwas dazu sagen, ignoriert das Gericht.
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Einordnung des Falls
Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO (Einführungsfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei As Ansinnen, die „blonde Kassiererin” zu vernehmen, handelt es sich um einen Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem das Gericht die Kassiererin nicht vorgeführt hat, könnte aber der Untersuchungsgrundsatz verletzt sein (§ 244 Abs. 2 StPO).
Ja!
3. Indem das Gericht die Kassiererin nicht als Zeugin ausfindig macht und vernimmt, verstößt es gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).
Genau, so ist das!
4. Wenn As Schlag eine reflexartige Bewegung war, wäre A nur wegen einfachen (§ 242 StGB), nicht wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) zu verurteilen.
Ja, in der Tat!
5. A kann erfolgreich in Revision gehen (§ 337 StPO).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nocebo
12.11.2024, 17:55:01
Irgendwie verstehe ich in diesem Fall nicht wirklich, wer wer ist. Einerseits wirkt es auf mich so, die blonde Kassiererin wäre die Z. Andererseits ist die Z ja vernommen worden. Bin ich zu doof?
Paulah
13.11.2024, 11:19:24
Da ist doch sogar ein Bild, das zwar keine zusätzlichen Informationen bietet, aber das Ganze illustriert: "die blonde Kassiererin" sitzt an der Kasse der Dieb A rennt mit der Beute weg dabei schubst er die Zeugin Z zur Seite der Mann von der Security (der Ladendetektiv schaut sich das Ganze an) Der Dieb A schlägt wegen des Vorwurfs der Zeugin Z, er habe sie ins Gesicht geschlagen, vor, "die blonde Kassiererin" zu befragen (um ihn zu entlasten - er sagt, es sei nur eine reflexartige Bewegung gewesen)
Nocebo
13.11.2024, 11:21:26
„Indem das Gericht die Zeugin Z nicht vorgeführt hat, könnte aber der Untersuchungsgrundsatz verletzt sein (§ 244 Abs. 2 StPO).“ Aber Zeugin Z wurde durch vorgeführt? Das Problem ist doch, dass die Kassiererin nicht vorgeführt wurde? Deine Antwort überzeugt mich sehr, dann wäre aber diese Frage falsch. Zeugin Z hat ja auch in der gerichtlichen Vernehmung (Schlag) etwas anderes ausgesagt als in der polizeilichen.
Paulah
13.11.2024, 12:16:16
Ich glaube, es geht darum, dass die Zeugin nur polizeilich vernommen wurde und nicht vor Gericht vorgeladen.
Nocebo
13.11.2024, 12:27:30
Da die Karteikarte sowieso sprachlich falsch ist, sollte sie vielleicht generell korrigiert werden, @[Lukas Mengestu](221887). Im zweiten Satz taucht zwei Mal „sprach“ auf. „Bei der polizeilichen Vernehmung SPRACH Z SPRACH noch von einer „reflexartigen Bewegung“.“
Paulah
13.11.2024, 12:45:05
Ich habe gerade mal versucht, die angegebenen Textstellen einzusehen. Auf Meyer-Goßner/Schmitt habe ich von hier keinen Zugriff, in der anderen Literaturangabe geht es um die Aufklärungspflicht. In dem BGH-Beschluss geht es, wenn ich es richtig verstanden habe, um einen Fall der Gefangenenmeuterei und darum, dass die dritte Person angeblich in den Tatplan eingeweiht war. Ich bin mir nicht sicher, nehme aber an im Sachverhalt ist gemeint, dass Z nur polizeilich und nicht vor Gericht als Zeugin vernommen wurde. Aber stimmt: Das geht nicht klar hervor, in welchem Zusammenhang sie den Schlag ins Gesicht behauptet hat. Könnte auch vor Gericht gewesen sein.
Linne_Karlotta_
15.11.2024, 16:06:14
Hallo ihr zwei, danke für euren Austausch & sorry für die Verwirrung an dieser Stelle! Die Aussage: „Indem das Gericht die Zeugin Z nicht vorgeführt hat, könnte aber der Untersuchungsgrundsatz verletzt sein (§ 244 Abs. 2 StPO).“ War tatsächlich falsch und diese sollte sich auf die Kassiererin beziehen. Ich habe das jetzt korrigiert. Außerdem werden wir eine neue Illustration erstellen, die die Konstellation deutlicher macht. Ich hoffe, ich konnte euch damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team