SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Strafzumessung - Tateinheit, § 52 StGB
A wird wegen versuchten Raubes (§§ 249, 22, 23 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht legt einen Strafrahmen von „drei Monate bis elf Jahre und drei Monate (§ 49 Abs. 2, 3 StGB)“ zugrunde. A geht in Revision.
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Verwirkung der Verfahrensrüge - Widerspruchslösung
Ersttäter A wird anwaltlich vertreten verurteilt, weil er nachts betrunken Mofa über einen Feldweg gefahren war (§ 316 Abs. 1 StGB). A hatte während der Verhandlung geschwiegen, seine vorherige geständige Einlassung war aber durch Befragung des Vernehmungsbeamten P eingeführt worden. In der Revision rügt A erstmals, P hätte ihn nicht über sein Schweigerecht belehrt.
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Letztes Wort für den abwesenden Angeklagten
A wird verurteilt. Sie wurde nach einigen Zwischenrufen wegen „ungebührlichen Verhaltens” zulässigerweise aus der Verhandlung entfernt (§ 177 GVG) und man verhandelte bis zur Urteilsverkündung ohne ihn weiter (§ 231b StPO). Das letzte Wort wurde ihr nicht mehr gewährt.

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Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (Einführungsfall)
Im Strafverfahren gegen den verteidigten Angeklagten A wird unzulässigerweise B, der beste Freund des A, der als Zuhörer im Sitzungssaal saß, wegen Störung der Ordnung aus der Verhandlung entfernt (§ 177 GVG). A nimmt die Entscheidung murrend hin, beschwert sich aber nicht beim Gericht. A wird verurteilt.
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Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Beweis eines Verstoßes in der Revision)
A und B werden vor dem Landgericht wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt. Das Urteil stützt sich maßgeblich auf eine belastende E-Mail-Korrespondenz zwischen beiden, die laut Urteil in der Hauptverhandlung „verlesen wurde“, was A bestreitet. Das Protokoll schweigt hierzu.