SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Sachliche Zuständigkeit - Die Strafgewalt des Strafrichters
A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) vor dem Strafrichter angeklagt. Im Verfahren stellt sich heraus, dass zugleich eine lebensgefährdende Behandlung vorlag (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Er wird zu zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. A rügt mit der Revision, das Schöffengericht sei zuständig gewesen.
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Strafklageverbrauch nach Einstellung wegen geringfügiger Schuld, § 153 Abs. 2 StPO
A wird wegen dreifachen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) angeklagt. Das Verfahren wird vom Gericht wegen Geringfügigkeit eingestellt. Kurze Zeit später stellt sich heraus, dass A die Taten als Teil einer Bande begangen hat (§ 263 Abs. 5 StGB). Er wird erneut wegen des Betruges angeklagt und verurteilt.
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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Zäsurwirkung
A wird wegen zwei Taten verurteilt (Tat 4, 5). Tat 4 beging A vor einer Verurteilung zu einer Gesamtstrafe wegen drei anderen Taten (Tat 1-3). Das Gericht löst die alte Gesamtstrafe auf und bildet aus den Taten 1 bis 4 eine neue Gesamtstrafe, ohne dies bei der Strafe für Tat 5 zu erwähnen.
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§ 265 Abs. 1 StPO - Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (Grundfall)
A wird wegen Totschlags (§ 212 StGB) angeklagt. In der Beweisaufnahme ergibt sich für das Gericht, dass ein Mord vorliegt (§ 211 StGB). Hierfür wird A verurteilt. A ist überrascht, da das Gericht diese neue Rechtsauffassung im Prozess nicht geäußert hatte.