Zulässige Abtrennung des Verfahrens, §§ 4, 2 Abs. 2 StPO

6. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A und B sind des Raubes in Mittäterschaft angeklagt. B erscheint nicht zum Prozess, da er flüchtig ist. Das Gericht trennt daher den Prozess gegen A ab, um ihn voranzutreiben. Nach Bs Ergreifung wird er im Prozess gegen A ordnungsgemäß belehrt als Zeuge vernommen und A wird verurteilt.

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Einordnung des Falls

Zulässige Abtrennung des Verfahrens, §§ 4, 2 Abs. 2 StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Abtrennung des Verfahrens war rechtsfehlerhaft (§§ 4, 2 Abs. 2 StPO), da B später als Zeuge gegen A vernommen wurde.

Nein!

Die Abtrennung des Verfahrens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§§ 4, 2 Abs. 2 StPO). Das Gericht überschreitet die Ermessensgrenzen dann, wenn es das Verfahren nur abtrennt, um den Angeklagten bezüglich einer Tat, die ihm selbst vorgeworfen wird, im Verfahren gegen den Mitangeklagten zu vernehmen.Dies war hier aber nicht das Ziel der Abtrennung. Diese diente allein der Verwirklichung des Beschleunigungsgrundsatzes, indem das Verfahren gegen A zügig durchgeführt werden sollte. Die Abtrennung ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Da B auch ordnungsgemäß belehrt wurde, war die Vernehmung des B im Prozess gegen A nicht rechtsfehlerhaft.
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