Grundfall Bestechlichkeit & Bestechung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Behördenleiter B und Unternehmer U schließen einen Deal: B ordnet Auszahlungen an U für die Gartenarbeiten im Stadtpark an, die U nie vornimmt. U gibt B dafür ein Drittel der Zahlungen ab.

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Einordnung des Falls

Grundfall Bestechlichkeit & Bestechung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat sich nach § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er den Deal mit U abschloss.

Ja, in der Tat!

Objektive Tatbestandsvoraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 331 Abs. 1 StGB sind: (1) Täter: Amtsträger etc. (2) Tatobjekt: Vorteil für sich oder einen Dritten (3) Tathandlung: Fordern, Sich versprechen lassen, Annehmen (4) Dienstausübung (5) Unrechtsvereinbarung B müsste zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.>subsumtion>B ist als Behördenleiter Beamter im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB. Er hat sich einen Vorteil, die Abgabe von einem Drittel der Auszahlungen, versprechen lassen. Dies sollte für die Zahlung nicht ausgeührter Gartenarbeiten geschehen. Die Auszahlung betrifft Bs Dienstausübung als Behördenleiter und ist mit dem Vorteil inhaltlich verknüpft, sodass eine Unrechtsvereinbarung besteht.§ 331 Abs. 1 StGB stellt bereits die Tathandlung des „Sich Versprechen lassens” unter Strafe. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob B das Drittel der Zahlungen später tatsächlich erhält. Bereits mit dem Abschluss des Deals lässt sich der Täter einen Vorteil versprechen und macht sich damit strafbar.
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2. B könnte sich zudem nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Deal mit U abschloss.

Ja!

Objektive Tatbestandsvoraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 332 Abs. 1 StGB sind: (1) Täter: Amtsträger etc. (2) Tatobjekt: Vorteil für sich oder einen Dritten (3) Tathandlung: Fordern, Sich versprechen lassen, Annehmen (4) Bestimmte pflichtwidrige Diensthandlung (5) Unrechtsvereinbarung B müsste zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.Der qualifizierende Unterschied zur Vorteilsannahme ist die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung.

3. Bezog sich der Deal mit U auf eine Diensthandlung des B?

Genau, so ist das!

Eine Diensthandlung ist eine Handlung, die zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird. Sie ist zumindest immer dann pflichtwidrig, wenn sie gegen Rechtssatz, Dienstvorschrift oder Anordnung verstößt.Auszahlungen an beauftragte Unternehmen gehören zu den dienstlichen Obliegenheiten des B. Solche Auszahlungen nimmt B auch in dienstlicher Eigenschaft vor. Die vergütete Leistung sollte - wie B wusste - tatsächlich nie erbracht werden. Eine solche Auszahlung ist pflichtwidrig.

4. Es bestand eine Unrechtsvereinbarung.

Ja, in der Tat!

Eine Unrechtsvereinbarung besteht, wenn der Vorteil die Gegenleistung für die pflichtwidrige Handlung ist. Weil sich der Vorteil auf eine bestimmte Diensthandlung beziehen muss, spricht man auch von einer strikten Unrechtsvereinbarung.Die Zahlung von einem Drittel der Auszahlung sollte im Gegenzug für die Vergütung einer nicht erbrachten Leistung erfolgen. Eine strikte Unrechtsvereinbarung besteht.

5. Hat sich U nach § 333 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?

Ja!

Objektive Tatbestandsvoraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 333 Abs. 1 StGB sind: (1) Täter: Jedermann (2) Vorteilsnehmer: Amtsträger etc. (3) Tatobjekt: Vorteil für diesen oder einen Dritten (4) Tathandlung: Anbieten, Versprechen oder Gewähren (5) Dienstausübung (6) Unrechtsvereinbarung U müsste zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.U hat einem Amtsträger, dem B, die Abgabe von einem Drittel der etwaigen Zahlungen versprochen. Das sollte im Gegenzug für die Auszahlung einer Vergütung für nicht geleistete Gartenarbeiten geschehen. Eine solche Auszahlung betrifft die Dienstausübung des B. Eine Unrechtsvereinbarung bestand. U handelte dabei vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

6. U hat sich dagegen nicht wegen Bestechung nach § 334 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Objektive Tatbestandsvoraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 334 Abs. 1 StGB sind: (1)Täter: Jedermann (2) Vorteilsnehmer: Amtsträger etc. (3) Tatobjekt: Vorteil für sich oder einen Dritten (4) Tathandlung: Anbieten, Versprechen, Gewähren (5) Bestimmte pflichtwidrige Diensthandlung (6) Unrechtsvereinbarung U müsste zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.U hat einem Amtsträger, dem B, die Abgabe von einem Drittel der etwaigen Zahlungen versprochen. Das sollte im Gegenzug für die Auszahlung einer Vergütung für nicht geleistete Gartenarbeiten geschehen. Eine strikte Unrechtsvereinbarung bestand mithin. U handelte dabei vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich nach § 334 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Auch hier zeigt sich wieder die Spiegelbildlichkeit bei aktiver und passiver Bestechung. Denk in der Klausur deswegen immer an den aktiven und den passiven Täter, wenn du Bestechungsdelikte prüfst!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PELE

Pele

12.4.2024, 12:08:23

Aus dem Fall geht in keinster Weise die wissentliche Kenntnis des B über die Nichterbringung der Leistung durch U hervor. Die Fallbeschreibung und damit die Lösungsmöglichkeiten sind hiermit völlig ad absurdum geführt.


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