Strafrecht
BT 9: Amtsdelikte
Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB)
strikte Unrechtsvereinbarung
strikte Unrechtsvereinbarung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A fährt ticketlos mit dem Bus. Dieser wird von der Stadt S in der Rechtsform einer AG betrieben. Kontrolleurin K erwischt A ohne Ticket und fordert € 60 „erhöhtes Beförderungsentgelt“. A bietet K € 10 ein, damit sie die Sache nicht verfolge. K lehnt ab und verlangt die € 60.
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Einordnung des Falls
strikte Unrechtsvereinbarung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte sich wegen Bestechung nach § 334 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie K € 10 anbot.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist K im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB dazu bestellt bei einer sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen und damit Amtsträger?
Ja!
3. A hat K einen Vorteil für eine pflichtwidrige Diensthandlung angeboten (§ 334 StGB).
Genau, so ist das!
4. Weil K nicht auf das Angebot von A eingegangen ist, liegt aber keine Unrechtsvereinbarung vor.
Nein, das trifft nicht zu!
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