Strafrecht
BT 9: Amtsdelikte
Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB)
strikte Unrechtsvereinbarung
strikte Unrechtsvereinbarung
23. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A fährt ticketlos mit dem Bus. Dieser wird von der Stadt S in der Rechtsform einer AG betrieben. Kontrolleurin K erwischt A ohne Ticket und fordert € 60 „erhöhtes Beförderungsentgelt“. A bietet K € 10 ein, damit sie die Sache nicht verfolge. K lehnt ab und verlangt die € 60.
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Einordnung des Falls
strikte Unrechtsvereinbarung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte sich wegen Bestechung nach § 334 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie K € 10 anbot.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist K im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB dazu bestellt bei einer sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen und damit Amtsträger?
Ja!
3. A hat K einen Vorteil für eine pflichtwidrige Diensthandlung angeboten (§ 334 StGB).
Genau, so ist das!
4. Weil K nicht auf das Angebot von A eingegangen ist, liegt aber keine Unrechtsvereinbarung vor.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
21.1.2025, 16:34:14
Oben genannte Frage

FW
7.2.2025, 13:24:01
@[Vincent](211990) steht doch in § 334 III.

Juraddicted
24.2.2025, 18:20:45
wird hier eine andere def. benutzt? „
Unrechtsvereinbarungbesteht, wenn der Vorteil die Gegenleistung für die pflichtwidrige handlung ist“. vielen dank :)

lawlawland
6.3.2025, 18:16:15
@[Juraddicted](96780) Bei
§ 333 StGBbesteht eine
Unrechtsvereinbarung, wenn der Vorteil die Gegenleistung für die (generelle) Dienstausübung darstellt. Dienstausübung bei § 333 meint dabei die dienstliche Tätigkeit im Allgemeinen; während hier bei § 334 eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung gefordert wird (§ 334 = Qualifikation von § 333) D.h. der einzige Unterschied besteht darin, dass der Vorteil einmal mit der Dienstausübung (§ 333, sog. gelockerte
Unrechtsvereinbarung) und einmal mit einer pflichtwidrigen Diensthandlung (§ 334, sog. strikte
Unrechtsvereinbarung) im Gegenleistungsverhältnis steht.