Wirkungen des Republikprinzips 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um aus dem Umfragetief herauszukommen, beschließen die Regierungsfraktionen im Landtag des Bundeslandes L einen Antrag auf Änderung der Landesverfassung. Prinz von L, Chef des historischen Herrschergeschlechts von L, soll Landesoberhaupt werden.
Einordnung des Falls
Wirkungen des Republikprinzips 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Republikprinzip besagt, dass das Staatsoberhaupt nicht auf dynastischer Grundlage und nicht auf Lebenszeit berufen wird.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
2. Bundesland L ist an das Republikprinzip gebunden (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
3. Das Republikprinzip kann im Wege der Verfassungsänderung verändert oder ersetzt werden.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
Jurafuchs kostenlos testen

Blackpanther
11.8.2023, 17:33:06
Art. 28 GG unterliegt ja nicht der Ewigkeitsklausel. Wäre es denkbar für die Länder die Staatsstrukturprinzipien zu ändern oder abzuschaffen? Oder ist das wegen dem Bezug zu Art. 20 I GG ausgeschlossen?

Benny0707
10.11.2023, 11:18:08
Hi @[Blackpanther](163646), mMn ist Art. 28 I 1 GG eine Konkretisierung des Art. 20 I GG womit deine zweite Aussage richtig klingt und dementsprechend von der Ewigkeitsklausel gedeckt ist. Lg Benny :)
Nils
24.11.2023, 01:25:21
Nach dem in Art. 28 I 1 GG verankerten Homogenitätsprinzip müssen die Länderverfassungen „den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen“. Die hierin liegende Rückbildung auf Art. 20 GG, der wiederum von der Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 III GG erfasst ist, dürfte das verhindern.