Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Staatsstrukturprinzipien des GG
Wirkungen des Republikprinzips 2
Wirkungen des Republikprinzips 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um aus dem Umfragetief herauszukommen, beschließen die Regierungsfraktionen im Landtag des Bundeslandes L einen Antrag auf Änderung der Landesverfassung. Prinz von L, Chef des historischen Herrschergeschlechts von L, soll Landesoberhaupt auf Lebenszeit aufgrund seines Adelsgeschlechts werden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wirkungen des Republikprinzips 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Republikprinzip besagt, dass das Staatsoberhaupt nicht auf dynastischer Grundlage und nicht auf Lebenszeit berufen wird.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bundesland L ist an das Republikprinzip gebunden (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG).
Ja, in der Tat!
3. Das Republikprinzip kann im Wege der Verfassungsänderung verändert oder ersetzt werden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blackpanther
11.8.2023, 17:33:06
Art. 28 GG unterliegt ja nicht der Ewigkeitsklausel. Wäre es denkbar für die Länder die Staatsstrukturprinzipien zu ändern oder abzuschaffen? Oder ist das wegen dem Bezug zu Art. 20 I GG ausgeschlossen?
ehemalige:r Nutzer:in
10.11.2023, 11:18:08
Hi @[Blackpanther](163646), mMn ist Art. 28 I 1 GG eine Konkretisierung des Art. 20 I GG womit deine zweite Aussage richtig klingt und dementsprechend von der Ewigkeitsklausel gedeckt ist. Lg Benny :)
Nils
24.11.2023, 01:25:21
Nach dem in Art. 28 I 1 GG verankerten Homogenitätsprinzip müssen die Länderverfassungen „den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen“. Die hierin liegende Rückbildung auf Art. 20 GG, der wiederum von der Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 III GG erfasst ist, dürfte das verhindern.
hagenhubl
7.5.2024, 19:36:43
Dürfte den ein Landkreis oder eine Gemeinde einen König haben?
LS2024
11.9.2024, 11:27:53
Wie @[Benny0707](215208) schon geschrieben hat: Dreier/Dreier, 3. Aufl. 2015, GG Art. 28 Rn. 53: "Art. 28 I 1 GG verpflichtet die Länder lediglich auf die »Grundsätze« des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates und läßt ihnen ansonsten Spielraum. Innerhalb der gezogenen Grenzen können sie ihre verfassungsmäßige Ordnung frei gestalten. Eine getreue Kopie der grundgesetzlichen Bestimmungen ist weder verlangt noch intendiert, Variationen und Ergänzungen sind daher möglich und sogar erwünscht. Diese Grundsätze sind wegen des Korrespondenzverhältnisses zwischen Art. 20, 28 und 79 GG die gleichen wie die über Art. 79 III GG gesicherten. Der Grund: »Nur was für den Bund unabdingbare Grundlage der Art und Form seiner politischen Existenz ist, kann und muß er auch seinen Gliedern vorschreiben."
paul1ne
20.5.2024, 11:19:29
Ich verstehe, worauf ihr hinauswollt. Aber im Sachverhalt ist weder von der Begründung einer Dynastie noch von der Wahl des L auf Lebenszeit die Rede, sondern nur von seiner Zugehörigkeit zu einem Herrschergeschlecht. Die Abstammung von L dürfte mMn seiner demokratischen Wahl nicht im Wege stehen.
Leo Lee
21.5.2024, 10:02:15
Hallo paul1ne, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat war der SV insofern unglücklich, als die bloße Abstammung kein Ausschlussgrund für die Wahl zum Landesoberhaupt darstellt, weshalb wir den Text nunmehr korrigiert haben. Wir möchten uns bei dir bedanken dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freunen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo