leicht

Diesen Fall lösen 97,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um aus dem Umfragetief herauszukommen, beschließen die Regierungsfraktionen im Landtag des Bundeslandes L einen Antrag auf Änderung der Landesverfassung. Prinz von L, Chef des historischen Herrschergeschlechts von L, soll Landesoberhaupt auf Lebenszeit aufgrund seines Adelsgeschlechts werden.

Einordnung des Falls

Wirkungen des Republikprinzips 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Republikprinzip besagt, dass das Staatsoberhaupt nicht auf dynastischer Grundlage und nicht auf Lebenszeit berufen wird.

Genau, so ist das!

Das Republikprinzip oder republikanische Prinzip regelt die Staatsform des unter dem GG verfassten Staates. Die Republik ist abzugrenzen von der Monarchie. Das Republikprinzip verlangt, dass das Staatsoberhaupt nicht auf dynastischer Grundlage (Erbmonarchie) und nicht auf Lebenszeit (Wahlmonarchie) berufen wird. Ein monarchisches Staatsoberhaupt ist nach dem Republikprinzip ausgeschlossen. Es ist im Staatsnamen und in Art. 20 Abs. 1 GG normiert.

2. Bundesland L ist an das Republikprinzip gebunden (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG).

Ja, in der Tat!

Die Bindung der Bundesländer auch an das Republikprinzip folgt ausdrücklich aus Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG, der bestimmt: "Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen." Der Antrag der Regierungsfraktionen im Landtag des Bundeslandes L verstößt gegen Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG und ist damit verfassungswidrig.

3. Das Republikprinzip kann im Wege der Verfassungsänderung verändert oder ersetzt werden.

Nein!

Nach der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG ist eine Änderung des GG, durch welche u.a. die in Art. 20 GG niedergelegten "Grundsätze" - also gerade die Staatsstrukturprinzipien - berührt werden, unzulässig. Davon ist auch das Republikprinzip erfasst.

Jurafuchs kostenlos testen


Blackpanther

Blackpanther

11.8.2023, 17:33:06

Art. 28 GG unterliegt ja nicht der Ewigkeitsklausel. Wäre es denkbar für die Länder die Staatsstrukturprinzipien zu ändern oder abzuschaffen? Oder ist das wegen dem Bezug zu Art. 20 I GG ausgeschlossen?

Benny0707

Benny0707

10.11.2023, 11:18:08

Hi @[Blackpanther](163646), mMn ist Art. 28 I 1 GG eine

Konkretisierung

des Art. 20 I GG womit deine zweite Aussage richtig klingt und dementsprechend von der Ewigkeitsklausel gedeckt ist. Lg Benny :)

Nils

Nils

24.11.2023, 01:25:21

Nach dem in Art. 28 I 1 GG verankerten Homogenitätsprinzip müssen die Länderverfassungen „den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen“. Die hierin liegende Rückbildung auf Art. 20 GG, der wiederum von der Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 III GG erfasst ist, dürfte das verhindern.

HAGE

hagenhubl

7.5.2024, 19:36:43

Dürfte den ein Landkreis oder eine Gemeinde einen König haben?

PAUL1

paul1ne

20.5.2024, 11:19:29

Ich verstehe, worauf ihr hinauswollt. Aber im Sachverhalt ist weder von der Begründung einer Dynastie noch von der Wahl des L auf Lebenszeit die Rede, sondern nur von seiner Zugehörigkeit zu einem Herrschergeschlecht. Die Abstammung von L dürfte mMn seiner demokratischen Wahl nicht im Wege stehen.

LELEE

Leo Lee

21.5.2024, 10:02:15

Hallo paul1ne, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat war der SV insofern unglücklich, als die bloße Abstammung kein Ausschlussgrund für die Wahl zum Landesoberhaupt darstellt, weshalb wir den Text nunmehr korrigiert haben. Wir möchten uns bei dir bedanken dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freunen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


© Jurafuchs 2024