+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um aus dem Umfragetief herauszukommen, beschließen die Regierungsfraktionen im Landtag des Bundeslandes L einen Antrag auf Änderung der Landesverfassung. Prinz von L, Chef des historischen Herrschergeschlechts von L, soll Landesoberhaupt werden.

Einordnung des Falls

Wirkungen des Republikprinzips 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Republikprinzip besagt, dass das Staatsoberhaupt nicht auf dynastischer Grundlage und nicht auf Lebenszeit berufen wird.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Genau, so ist das!

Das Republikprinzip oder republikanische Prinzip regelt die Staatsform des unter dem GG verfassten Staates. Die Republik ist abzugrenzen von der Monarchie. Das Republikprinzip verlangt, dass das Staatsoberhaupt nicht auf dynastischer Grundlage (Erbmonarchie) und nicht auf Lebenszeit (Wahlmonarchie) berufen wird. Ein monarchisches Staatsoberhaupt ist nach dem Republikprinzip ausgeschlossen. Es ist im Staatsnamen und in Art. 20 Abs. 1 GG normiert.

2. Bundesland L ist an das Republikprinzip gebunden (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja, in der Tat!

Die Bindung der Bundesländer auch an das Republikprinzip folgt ausdrücklich aus Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG, der bestimmt: "Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen." Der Antrag der Regierungsfraktionen im Landtag des Bundeslandes L verstößt gegen Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG und ist damit verfassungswidrig.

3. Das Republikprinzip kann im Wege der Verfassungsänderung verändert oder ersetzt werden.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein!

Nach der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG ist eine Änderung des GG, durch welche u.a. die in Art. 20 GG niedergelegten "Grundsätze" - also gerade die Staatsstrukturprinzipien - berührt werden, unzulässig. Davon ist auch das Republikprinzip erfasst.

Jurafuchs kostenlos testen


Blackpanther

Blackpanther

11.8.2023, 17:33:06

Art. 28 GG unterliegt ja nicht der Ewigkeitsklausel. Wäre es denkbar für die Länder die Staatsstrukturprinzipien zu ändern oder abzuschaffen? Oder ist das wegen dem Bezug zu Art. 20 I GG ausgeschlossen?

Benny0707

Benny0707

10.11.2023, 11:18:08

Hi @[Blackpanther](163646), mMn ist Art. 28 I 1 GG eine Konkretisierung des Art. 20 I GG womit deine zweite Aussage richtig klingt und dementsprechend von der Ewigkeitsklausel gedeckt ist. Lg Benny :)

NI

Nils

24.11.2023, 01:25:21

Nach dem in Art. 28 I 1 GG verankerten Homogenitätsprinzip müssen die Länderverfassungen „den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen“. Die hierin liegende Rückbildung auf Art. 20 GG, der wiederum von der Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 III GG erfasst ist, dürfte das verhindern.


© Jurafuchs 2023