Wirkungen des Republikprinzips 2

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um aus dem Umfragetief herauszukommen, beschließen die Regierungsfraktionen im Landtag des Bundeslandes L einen Antrag auf Änderung der Landesverfassung. Prinz von L, Chef des historischen Herrschergeschlechts von L, soll Landesoberhaupt auf Lebenszeit aufgrund seines Adelsgeschlechts werden.

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Einordnung des Falls

Wirkungen des Republikprinzips 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Republikprinzip besagt, dass das Staatsoberhaupt nicht auf dynastischer Grundlage und nicht auf Lebenszeit berufen wird.

Genau, so ist das!

Das Republikprinzip oder republikanische Prinzip regelt die Staatsform des unter dem GG verfassten Staates. Die Republik ist abzugrenzen von der Monarchie. Das Republikprinzip verlangt, dass das Staatsoberhaupt nicht auf dynastischer Grundlage (Erbmonarchie) und nicht auf Lebenszeit (Wahlmonarchie) berufen wird. Ein monarchisches Staatsoberhaupt ist nach dem Republikprinzip ausgeschlossen. Es ist im Staatsnamen und in Art. 20 Abs. 1 GG normiert.
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2. Bundesland L ist an das Republikprinzip gebunden (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG).

Ja, in der Tat!

Die Bindung der Bundesländer auch an das Republikprinzip folgt ausdrücklich aus Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG, der bestimmt: "Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen." Der Antrag der Regierungsfraktionen im Landtag des Bundeslandes L verstößt gegen Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG und ist damit verfassungswidrig.

3. Das Republikprinzip kann im Wege der Verfassungsänderung verändert oder ersetzt werden.

Nein!

Nach der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG ist eine Änderung des GG, durch welche u.a. die in Art. 20 GG niedergelegten "Grundsätze" - also gerade die Staatsstrukturprinzipien - berührt werden, unzulässig. Davon ist auch das Republikprinzip erfasst.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blackpanther

Blackpanther

11.8.2023, 17:33:06

Art. 28 GG unterliegt ja nicht der Ewigkeitsklausel. Wäre es denkbar für die Länder die Staatsstrukturprinzipien zu ändern oder abzuschaffen? Oder ist das wegen dem Bezug zu Art. 20 I GG ausgeschlossen?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

10.11.2023, 11:18:08

Hi @[Blackpanther](163646), mMn ist Art. 28 I 1 GG eine Konkretisierung des Art. 20 I GG womit deine zweite Aussage richtig klingt und dementsprechend von der Ewigkeitsklausel gedeckt ist. Lg Benny :)

Nils

Nils

24.11.2023, 01:25:21

Nach dem in Art. 28 I 1 GG verankerten Homogenitätsprinzip müssen die Länderverfassungen „den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen“. Die hierin liegende Rückbildung auf Art. 20 GG, der wiederum von der Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 III GG erfasst ist, dürfte das verhindern.

HAGE

hagenhubl

7.5.2024, 19:36:43

Dürfte den ein Landkreis oder eine Gemeinde einen König haben?

LS2024

LS2024

11.9.2024, 11:27:53

Wie @[Benny0707](215208) schon geschrieben hat: Dreier/Dreier, 3. Aufl. 2015, GG Art. 28 Rn. 53: "Art. 28 I 1 GG verpflichtet die Länder lediglich auf die »Grundsätze« des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates und läßt ihnen ansonsten Spielraum. Innerhalb der gezogenen Grenzen können sie ihre verfassungsmäßige Ordnung frei gestalten. Eine getreue Kopie der grundgesetzlichen Bestimmungen ist weder verlangt noch intendiert, Variationen und Ergänzungen sind daher möglich und sogar erwünscht. Diese Grundsätze sind wegen des Korrespondenzverhältnisses zwischen Art. 20, 28 und 79 GG die gleichen wie die über Art. 79 III GG gesicherten. Der Grund: »Nur was für den Bund unabdingbare Grundlage der Art und Form seiner politischen Existenz ist, kann und muß er auch seinen Gliedern vorschreiben."

PAUL1

paul1ne

20.5.2024, 11:19:29

Ich verstehe, worauf ihr hinauswollt. Aber im Sachverhalt ist weder von der Begründung einer Dynastie noch von der Wahl des L auf Lebenszeit die Rede, sondern nur von seiner Zugehörigkeit zu einem Herrschergeschlecht. Die Abstammung von L dürfte mMn seiner demokratischen Wahl nicht im Wege stehen.

LELEE

Leo Lee

21.5.2024, 10:02:15

Hallo paul1ne, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat war der SV insofern unglücklich, als die bloße Abstammung kein Ausschlussgrund für die Wahl zum Landesoberhaupt darstellt, weshalb wir den Text nunmehr korrigiert haben. Wir möchten uns bei dir bedanken dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freunen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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