Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht NRW
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Einführung in die verschiendenen Maßnahmen
Einführung in die verschiendenen Maßnahmen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Querulantin Q nutzt ihr für Wohnzwecke genehmigtes, baurechtskonform errichtetes Einfamilienhaus seit dem Tod ihres Freundes für ungenehmigte Tanzpartys als eine Art Club. Bauaufsichtsbehörde B möchte dagegen vorgehen, weiß aber noch nicht, auf welchem Wege.
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Einordnung des Falls
Einführung in die verschiendenen Maßnahmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann B gegen die Partys vorgehen, indem sie eine Abrissverfügung auf Grundlage von § 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW erlässt?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B will Q die Nutzung des Wohnhauses für Tanzpartys untersagen. Kann B diese Maßnahme als „Minusmaßnahme” auf die Ermächtigung zum Erlass von Beseitigungsverfügungen (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) stützen?
Nein!
3. Da B gegen die Tanzpartys in Qs Haus nicht mithilfe einer Abrissverfügung vorgehen kann, bleibt B nichts anderes übrig, als die Partys zu dulden.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
16.3.2024, 09:38:47
Es fehlt eine Subsumtion, warum die
Nutzungsuntersagungkeine Minus-Maßnahme zur Abrissverfügung darstellt. Eigentlich geht es hier doch eher darum, dass eine spezieller Vorschrift vorliegt, sodass nicht auf eine Minus-Maßnahme abgestellt werden darf?