Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Verantwortlichkeit des Gerichts für untergeordnete Beamte
Verantwortlichkeit des Gerichts für untergeordnete Beamte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Amtsgericht verurteilt. Der zweite Prozesstag hatte mit einem Ortstermin begonnen, auf den wegen eines Fehlers des Urkundsbeamten U nicht ordnungsgemäß hingewiesen wurde. Die Vorsitzende V hatte den Aushang nicht kontrolliert und auch keine Anweisungen erteilt, da der U „eigentlich sehr zuverlässig” sei.
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Einordnung des Falls
Verantwortlichkeit des Gerichts für untergeordnete Beamte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist durch die fehlende Informationsmöglichkeit verletzt (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG). Genügt für eine erfolgreiche Revision, dass der Urkundsbeamten den fehlenden Aushang verschuldet hat?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. As Revision hat mangels Verschulden des Gerichts keinen Erfolg.
Nein!
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