Verantwortlichkeit des Gerichts für untergeordnete Beamte

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird vor dem Amtsgericht verurteilt. Der zweite Prozesstag hatte mit einem Ortstermin begonnen, auf den wegen eines Fehlers des Urkundsbeamten U nicht ordnungsgemäß hingewiesen wurde. Die Vorsitzende V hatte den Aushang nicht kontrolliert und auch keine Anweisungen erteilt, da der U „eigentlich sehr zuverlässig” sei.

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Einordnung des Falls

Verantwortlichkeit des Gerichts für untergeordnete Beamte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist durch die fehlende Informationsmöglichkeit verletzt (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG). Genügt für eine erfolgreiche Revision, dass der Urkundsbeamten den fehlenden Aushang verschuldet hat?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitgrundsatz ist nur revisibel wenn er dem Gericht zurechenbar ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht oder der Vorsitzende (1) eine die Öffentlichkeit unzulässig beschränkende Anordnung trifft, (2) eine bekannte Beschränkung nicht beseitigt oder (3) eine zumutbare Aufsichtspflicht verletzt. Allein das Verschulden untergeordneter Beamter wie des Protokollführers oder des Gerichtswachtmeisters begründet die Revision somit nicht. Auf Verletzungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes, die auf Umständen beruhen, die außerhalb des Einflussbereichs des Gerichtes liegen, kann die Revision nicht gestützt werden.
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2. As Revision hat mangels Verschulden des Gerichts keinen Erfolg.

Nein!

Das Gericht hat eine Aufsichtspflicht gegenüber den untergeordneten Beamten. Vernachlässigt es diese in grober Weise, ist ihm das Verschulden als eigenes Verschulden zuzurechnen. Dabei kann dem Gericht lediglich außerplanmäßiges und gelegentliches Fehlverhalten der untergeordneten Hilfsorgane nicht ohne weiteres zugerechnet werden. Bei auswärtiger Fortsetzung der Verhandlung führt die Aufsichtspflicht des Gerichtes aber dazu, dass es sich selbst davon überzeugen muss, ob die Vorschriften über die Öffentlichkeit beachtet sind.Dies hat V hier nicht getan und ihre Pflichten damit in grober Weise vernachlässigt. Auch bei einem sorgfältigen Urkundsbeamten hätte sie konkrete Anweisungen erteilen oder den Terminzettel kontrollieren müssen. Sie durfte sich nicht einfach auf U verlassen. Der Fehler ist damit revisibel.
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