Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Denkgesetzlicher Ausschluss des Beruhens auf der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes
Denkgesetzlicher Ausschluss des Beruhens auf der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Die Vernehmung der Geschädigten findet zulässigerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (§ 171b GVG). Nachdem G entlassen wird, werden vier Zeugen in den Saal gerufen und vereidigt. Erst danach wird die öffentliche Hauptverhandlung fortgesetzt und die Zeugen vernommen.
Diesen Fall lösen 49,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Denkgesetzlicher Ausschluss des Beruhens auf der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände des persönlichen Lebensbereichs erörtert werden (§ 171b GVG). Ist § 169 Abs. 1 S. 1 GVG verletzt, weil die Vereidigung der übrigen Zeugen nicht öffentlich stattfand?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gemäß § 338 Nr. 6 StPO wird auch vermutet, dass das Urteil auf dem fehlerhaften Ausschluss der Öffentlichkeit beruht.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!