Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Darlegungslast (§ 344 Abs. 2. S. 2 StPO) bei nur faktischem Ausschluss der Öffentlichkeit
Darlegungslast (§ 344 Abs. 2. S. 2 StPO) bei nur faktischem Ausschluss der Öffentlichkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Amtsgericht angeklagt. Auf dem Aushang vor dem Saal steht wegen eines Fehlers der Vorsitzenden, der Prozess beginne um 10 Uhr. Tatsächlich war Prozessbeginn um 9 Uhr. Ein Zuschauer erscheint während des gesamten Prozesses, der um 11 Uhr endet, nicht.
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Einordnung des Falls
Darlegungslast (§ 344 Abs. 2. S. 2 StPO) bei nur faktischem Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Öffentlichkeitsgrundsatz kann durch den fehlerhaften Aushang verletzt sein (§ 169 Abs. 1 GVG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach verbreiteter Ansicht in der Literatur setzt ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz in einem solchen Fall aber voraus, dass sich tatsächlich jemand davon abhalten lies, der Sitzung beizuwohnen.
Ja, in der Tat!
3. Nach Ansicht des OLG Celle muss A in der Revisionsbegründung nicht darlegen, dass sich tatsächlich jemand am Betreten des Saals gehindert sah.
Ja!
Fundstellen
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